Am 25.11.2022 hat das Kabinett die Gesetzesentwürfe für die Gas-, Wärme- und Strompreisbremse beschlossen: Das „Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)“ sowie das Strompreisbremsegesetz (StromPBG).
Die Preisbremsen sollen zunächst bis 31. Dezember 2023 gelten und perspektivisch via Rechtsverordnung bis 30. April 2024 verlängert werden.
Gas- und Wärmepreisbremse (Kapitel 1 und 2 EWPBG):
- Unterscheidung zwischen zwei Entlastungsgruppen:
• Kunden mit Standardlastprofil (SLP-Kunden; v. a. KMUs und Haushalte)
• Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden; a. Industrieunternehmen mit einem Verbrauch größer als 1,5 GWh/a sowie zugelassene Krankenhäuser); Achtung: Unternehmen mit RLM und einem Verbrauch < 1,5 GWh/a werden der Entlastungsgruppe der SLP-Kunden zugerechnet)
- Entlastung für RLM-Kunden:
• Gewährung der Entlastung ab dem Januar 2023
• garantierter Netto-Beschaffungspreis von 7 ct/kWh für Gas, 7,5 ct/kWh für Wärme und 9 ct/kWh für Wärme in Form von Dampf für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021
• Anwendung der Gaspreisbremse auf die energetische und stoffliche Nutzung von Gas; Gaskraftwerke sind ausgenommen
- Entlastung für SLP-Kunden:
• Gewährung der Entlastung ab März 2023. Für die Monate Januar und Februar 2023 soll die Entlastung jeweils rückwirkend im März 2023 gewährt werden.
• Garantierter Gas-Bruttopreis von 12 ct/kWh und Fernwärme-Bruttopreis von 9,5 ct/kWh für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Strompreisbremse (Teil 2 StromPBG):
• Gewährung der Entlastung ab März 2023, aber rückwirkend zum Januar 2023
• Kunden mit einem Verbrauch > 30.000 kWh pro Jahr (i. d. R. RLM-Kunden; v. a. Industrieunternehmen): garantierter Nettopreis von 13 ct/kWh für ein Kontingent von 70 Prozent des Verbrauchs im Kalenderjahr 2021
• Kunden mit einem Verbrauch < 30.000 kWh pro Jahr (i. d. R. SLP-Kunden; v. a. KMUs und Haushalte): garantierter Bruttopreis von 40 ct/kWh für ein Kontingent von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs (bemessen an der durch den Verteilnetzbetreiber erstellten Jahresverbrauchsprognose)
Für die Gewährung der Entlastung sollen Höchstgrenzen festgesetzt werden (§ 18 EWPBG und § 9 StromPBG). Die Kunden, aber auch die Lieferanten müssen verschiedene Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Preisbremsen erfüllen (§ 21 bis 23 EWPBG und § 30 f StromPBG). Für Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Mio. Euro soll zudem eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht greifen (§ 29 EWPBG und § 37 StromPBG).
Finanziert werden soll die Strompreisbremse u. a. durch die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt (Teil 3 StromPBG). Zu diesem Zweck sollen für bestimmte Stromerzeugungstechnologien (z. B. Erneuerbare Energien, Kernkraft, Braunkohle und Abfall) individuelle Erlösobergrenzen festgesetzt werden. 90 Prozent der „Überschusserlöse“ oberhalb der Erlösobergrenzen sollen ab dem 1. Dezember 2022 abgeschöpft werden. Die Abschöpfung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet, soll aber ggfs. bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Des Weiteren sollen die Netzentgelte für das Jahr 2023 durch einen Zuschuss auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisiert werden (Änderung des § 24b EnWG). Ferner ist eine Abschaffung der sog. „vermiedenen Netzentgelte“ für dezentrale Stromerzeugungsanlagen ab dem 1. Januar 2023 anvisiert (Aufhebung § 18 StromNEV).
Die Gesetze durchlaufen nun das parlamentarische Verfahren, das noch im Dezember 2022 abgeschlossen werden soll. Sie treten am Tag nach Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die Co2nept-plus bietet in diesem Kontext ein Online-Seminar „Energie-Update – Entlastungspaket, Energiebeschaffung, Fuel Switch & Co.“ am 13. Dezember 2022. Bei diesem werden die die jüngst beschlossenen Entlastungen wie die o. g. Preisbremsen vorgestellt und diskutiert: https://www.co2ncept-plus.de/event-details/energie-update
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
- Pressemitteilung des BMWK:
- Überblickspapier:
- Entwurf des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes:
- Entwurf des Strompreisbremsegesetzes:
- FAQs zur Wärme- und Gaspreisbremse:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- FAQs zur Strompreisbremse:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=4
- FAQs zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen: