In letzter Zeit häufen sich die Nachfragen von Mitgliedsbetrieben, ob der Arbeitgeber für eine von ihm angebotene Weihnachtsfeier verlangen kann, dass die 3G oder 2G-Regelungen beachtet werden. Diesbezüglich vertreten wir die Auffassung, dass eine Weihnachtsfeier, die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber angeboten wird und bei der die Teilnahme freiwillig ist, der Arbeitgeber auch in Ausübung seines Hausrechtes verlangen kann, dass nur solche Mitarbeiter teilnehmen, die geimpft, genesen oder getestet (3G) oder aber sogar verlangen kann, dass Arbeitnehmer geimpft und genesen (2G) sind. Voraussetzung ist, dass es, wenn es sich um eine freiwillige Veranstaltung handelt, mithin Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Somit besteht anders als im Arbeitsverhältnis keinerlei Verpflichtung hieran teilzunehmen. Die Teilnahme stellt damit auch keine Arbeitsleistung dar, gilt als arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit und wird auch nicht vergütet. Allein die Tatsache, dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung über die Berufsgenossenschaft unfallversichert ist, reicht unserer Auffassung nach nicht aus, um eine solche Veranstaltung als dienstverpflichtende Veranstaltung zu bewerten.
Unserer Auffassung nach ist der Arbeitgeber auch berechtigt, sich dann von den Arbeitnehmern den entsprechenden Impf- oder Genesenennachweis oder aber einen Test vorlegen zu lassen. Dabei dürfte der Arbeitgeber auch die Befugnis haben, von Arbeitnehmern nicht nur einen Selbsttest zu verlangen, sondern vielmehr auch einen Schnelltest (sogenannter PRC-Test) zu fordern. Da solche Tests zwischenzeitlich für jedermann kostenpflichtig sind, müsste der Arbeitnehmer auch die Kosten für den Test selbst tragen, wenn er denn an der Weihnachtsfeier teilnehmen will.
Sollte der Arbeitgeber zu einer Weihnachtsfeier außerhalb des Betriebes, beispielsweise in einem gastronomischen Betrieb einladen, gelten natürlich die dort geltenden Regelungen.
Unabhängig von der Frage sind auch die jeweils zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier geltenden Corona-Regelungen, die von den Landkreisen oder auch den Ländern vorgegeben werden, zu beachten.
Mitarbeiter, die sich dann für eine Nichtteilnahme entscheiden, dürfen hierfür selbstverständlich nicht sanktioniert werden.