Kein Anspruch auf Nachholung von Urlaubstagen nach Corona-Quarantäne während bereits genehmigtem Urlaub

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EuGH, Schlussanträge vom 04.05.2023, Az. C-206/22

Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen muss, hat keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen.

In dem zugrundeliegenden Fall wollte ein Sparkassenmitarbeiter im Dezember 2020 in den Urlaub fahren, musste jedoch einen Tag vorher in Quarantäne, da er Kontakt mit einer Corona-positiven Person hatte. Er forderte eine Gutschrift seiner Urlaubstage, was die Sparkasse ablehnte. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, das sich in dieser Sache unsicher war und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richtete.

Der Generalanwalt Piit Pikamäe entschied daraufhin, dass Mitarbeiter, die ihren Urlaub in Quarantäne verbringen müssen, keinen Anspruch auf Nachholung ihrer freien Tage haben. Anders als im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs seien Arbeitnehmende in Quarantäne arbeitsfähig. Zwar könne die Qualität des Urlaubs durch die Quarantäne erheblich beeinträchtigt werden, der Arbeitgeber müsse aber nur sicherstellen, dass die bezahlten Urlaubstage genommen werden können. Es gebe kein Recht darauf, dass der Urlaub tatsächlich für Entspannung sorgt. Es stehe den EU-Mitgliedsländern aber frei, national günstigere Regelungen zu treffen

Anmerkung:
In Deutschland wurde eine solche günstigere Bestimmung mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes im September 2022 eingeführt. Hiernach werden behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet. Dies gilt aber derzeit nicht rückwirkend.