Kein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrats in die elektronische Personalakte ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

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Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist damit unwirksam.

In einem Beschluss vom 23.06.2020 (3 TaBV 65/19) hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit der Frage auseinandergesetzt, ob es ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrates in eine elektronische Personalakte gibt, wenn nicht zuvor die Zustimmung des Arbeitnehmers erteilt wurde. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Bei der Arbeitgeberin ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Ferner bestehen 12 örtliche Betriebsräte. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Nutzung von elektronischen Personalakten (GBV EFN) heißt es:

Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanent Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.

Die Arbeitgeberin verwehrte dem Betriebsrat diesen Zugriff. Daraufhin leitete der Gesamtbetriebsrat ein Beschlussverfahren ein, mit dem er die Einräumung eines Einsichtsrechts in die elektronischen Personalakten für die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden geltend machte. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung insgesamt unwirksam sei.

Das LAG Düsseldorf hat die Anträge des Gesamtbetriebsrates wie auch bereits zuvor das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

Das LAG führt aus, dass das geltend gemachte generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer, dass nicht von deren Zustimmung abhängig sei, die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz, welches die Betriebsparteien gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG bei ihren Regelungen beachten müssen, verletze. Ein derart weitreichendes Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden, auch zur Kontrolle der Regelungen aus der GBV EFN, sei weder geeignet noch erforderlich und verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer in unangemessener Weise.

Die zitierte Bestimmung sei deshalb unwirksam. Die Betriebsvereinbarung bleibe allerdings im Übrigen wirksam, weil sie auch ohne die streitige Ziffer eine in sich geschlossene und sinnvoll anwendbare Regelung enthalte.