Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktika als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

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Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, welches nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

In einem Urteil vom 19.01.2022 (Az. 5 AZR 217/21) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage der Zahlung von Mindestlohn für ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die Klägerin beabsichtigte, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu bewerben. Nach der Studienordnung der Universität ist u.a. die Ableistung eines 6-monatigen Krankenpflegepraktikums Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Vor diesem Hintergrund absolvierte die Klägerin bei der Beklagten, die ein Krankenhaus betreibt, in der Zeit vom 20.05.2019 bis 29.11.2019 ein Pflichtpraktikum auf einer Krankenpflegestation. Dabei wurde die Zahlung einer Vergütung nicht vereinbart.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nunmehr unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Vergütung in Höhe von insgesamt rund 10.300,00 € brutto. Sie macht geltend, sie habe im Rahmen einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet. Ein Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG, so dass die gesetzliche Ausnahme von der Vergütungspflicht nicht eingreife. Nachdem das Landesarbeitsgericht die Klage bereits abgewiesen hatte, hatte auch die seitens der Klägerin eingelegte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht führt in seiner Begründung aus, dass das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen habe, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MiLoG verpflichtet sei. So unterfalle die Klägerin nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasse nach dem in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, da diese Universität staatlich anerkannt sei. Hierdurch sei die von der Hochschule erlassene Zugangsvoraussetzung im Ergebnis einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt und damit gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis in der Studienordnung nicht der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten sachwidrig umgangen werde.