Keine Abhängigkeit einer Betriebsvereinbarung von einem Belegschaftsquorum

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Arbeitgeber und Betriebsrat können die Geltung einer Betriebsvereinbarung nicht davon abhängig machen, dass die von der BV betroffenen Arbeitnehmer zustimmen.

In einem Beschluss vom 28.07.2020 (1 ABR 4/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig gemacht werden kann.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde:

Die Arbeitgeberin schloss 2007 mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu variablen Vergütungsbestandteilen der im Lager beschäftigten Arbeitnehmer. Diese BV sollte unter der Bedingung in Kraft treten, dass 80 % der abgegebenen Stimmen der in ihren Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer bis zum Ablauf einer von der Arbeitgeberin gesetzten Frist „einzelvertraglich“ schriftlich zustimmen. Für den Fall eines Unterschreitens des Zustimmungsquorums konnte die Arbeitgeberin „dies“ dennoch für ausreichend erklären. Der Betriebsrat hat im Nachhinein die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung geltend gemacht. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht das entsprechende Begehren des Betriebsrates noch abgewiesen hatten, hatte die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung nicht von einem Zustimmungsquorum der Belegschaft abhängig gemacht werden könne. Eine solche Regelung widerspreche den Strukturprinzipien der Betriebsverfassung. Danach ist der gewählte Betriebsrat der Vertreter der Belegschaft, der als Organ der Betriebsverfassung im eigenen Namen kraft Amtes tätig werde, nicht an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden ist. Darüber hinaus bedürfe sein Handeln auch nicht der Zustimmung der Arbeitnehmer. Eine von ihm geschlossene Betriebsvereinbarung gilt kraft Gesetzes unmittelbar und zwingend. Damit gestaltet diese Betriebsvereinbarung unabhängig vom Willen oder der Kenntnis der Parteien eines Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis und erfasse auch später eintretende Arbeitnehmer. Dies schließe es aus, die Geltung einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen eines Zustimmungsquorums, verbunden mit dem Abschluss einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu knüpfen.