Keine Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung

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Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Anforderungen an ein hiervon befreiende Attest.

  1. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat sich das Arbeitsgericht Siegburg am 16.12.2020 (4 Ga 18/20) mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

    Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Räumlichkeiten des Rathauses für Besucher und Beschäftigte an. Daraufhin legte der Kläger ein Attest vor, dass ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sodann wies der Arbeitgeber ihn an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in den Gemeinschaftsräumen zu tragen. Daraufhin legte der Kläger ein erneutes Attest vor, dass ihn wiederrum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen eines Gesichtsvisieres jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger jedoch nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlasse einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung, alternativ wollte er im Home-Office beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Eilanträge abgelehnt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftigt. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nasen-Bedeckung überwiege. Darüber hinaus bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Das Arbeitsgericht führt aus, dass davon auszugehen ist, dass ein solches Attest konkret und nachvollziehbare Angaben enthalten müsse, warum eine Maske nicht getragen werden könne. (Eine ähnliche Entscheidung hatte auch bereits das OVG Münster hinsichtlich der Maskentragepflicht an Schulen getroffen.) Das Gericht merkt an, der Kläger wolle mithilfe der ärztlichen Bescheinigung einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Darüber hinaus sei aufgrund dieser Umstände ein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes in diesem Falle zu verneinen.

  2. Auch das Arbeitsgericht Berlin hatte zuvor in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zum Aktenzeichen 42 Ga 13034/20 am 15.10.2020 entschieden, dass bei der Tätigkeit als Flugsicherheitsassistent ebenfalls eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bestehe. In diesem Fall hatte eine Arbeitnehmerin geltend gemacht, bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen und ausgeführt, dass den Arbeitgeber die Pflicht treffe, die Beschäftigten und Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar war, hatte die Arbeitnehmerin im Verfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht.