Bei der Berechnung des Urlaubs ist Kurzarbeit zu berücksichtigen, wenn einzelne Arbeitstage aufgrund von Kurzarbeit ausfallen.
Mit Urteil vom 30.11.2021 (Az. 2 AZR 225/21) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob für an einzelnen Tagen ausfallende Arbeit aufgrund von Kurzarbeit eine Kürzung des Urlaubsanspruches vorgenommen werden kann. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Parteien stritten darüber, ob die Kürzung von Urlaub aufgrund von Kurzarbeit möglich ist. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Verkaufshilfe an drei Tagen pro Woche beschäftigt. Umgerechnet steht ihr ein jährlicher Erholungsurlaubsanspruch von 14 Urlaubstagen zu. In Folge der Corona-Pandemie musste im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin ab April 2020 Kurzarbeit eingeführt werden. Im April und Mai 2020 wurde der Klägerin noch bestehender Resturlaub gewährt, im Juni, Juli und Oktober 2020 befand sie sich durchgehend in Kurzarbeit 0. Im August und September 2020 erhielt sie 11,5 Urlaubstage. In den Monaten November und Dezember 2020 hat sie darauf an 5 Tagen gearbeitet. Die Klägerin begehrt von der Beklagten weitere 2,5 Arbeitstage Urlaub. Sie vertritt die Ansicht, dass konjunkturbedingte Kurzarbeit vor allem im Interesse des Arbeitgebers erfolge und keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch haben könne. Die Beklagte lehnte die Entstehung von Urlaubsansprüchen mangels geleisteter Arbeit ab. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte auch die Revision der Klägerin vor dem BAG keinen Erfolg.
Das BAG hat ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 BUrlG sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Bei der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers die nach dem Arbeitsvertrag auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien wie im entschiedenen Fall für die Berechnung des Urlaubsanspruchs keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben. Bei der vertraglichen 3-Tage-Woche der Klägerin konnte zunächst ein Jahresurlaub von 14 Arbeitstagen berechnet werden. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige , so das Bundesarbeitsgericht, wiederum eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruches, da aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen seien. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der 3 Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen ist, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen gehabt, sodass die weiteren Ansprüche nicht begründet seien.