Kurzfristverordnung zum Energiesparen (EnSikuMaV) in Kraft getreten

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Am 01.09.2022 ist die neue Kurzfristverordnung zum Energiesparen (EnSikuMaV) der Bundesregierung in Kraft getreten. Sie soll bis einschließlich 28. Februar 2023 gelten.

Die neue Verordnung können Sie hier herunterladen.

Die Verordnung gilt zunächst verpflichtend für öffentliche Gebäude. Aber auch private Unternehmen und Betriebe sind durch folgende Punkte in der Verordnung betroffen:

  • Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8): Gebäude und Baudenkmäler dürfen von außen nicht mehr angestrahlt werden, sofern die Beleuchtung nicht der Verkehrssicherheit oder der Abwehr anderer Gefahren dient und kurzfristig nicht ersetzt werden kann.
  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel (§ 10): Türen, die zu beheizten Geschäftsräumen im Einzelhandel führen, dürfen nicht länger dauerhaft geöffnet bleiben, sofern es sich dabei nicht um Fluchtwege handelt.
  • Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen (§11): Selbstleuchtende oder angestrahlte Werbeanlagen wie Firmenschilder dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für solche Beleuchtungen, die der Verkehrssicherheit oder der Abwehr von anderen Gefahren dienen und kurzfristig nicht ersetzt werden können.
  • Mindesttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten (§ 13, §6, Abs. 1, Satz 1): Die Lufttemperatur in den unterschiedlichen Büros und Werksräumen von nichtöffentlichen Betrieben müssen folgende Mindesttemperatur haben:

· Körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten: 19 Grad Celsius

· Körperlich leichte Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen:18 Grad Celsius

· Mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeit: 18 Grad Celsius

· Mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 Grad Celsius

· Körperlich schwere Tätigkeit: 12 Grad Celsius