Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aktualisierte das Anwendungsschreiben zur Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug, welches erstmals im April 2021 veröffentlicht wurde.
Das Anwendungsschreiben können Sie hier herunterladen.
Die Frage, welche Gutscheine bzw. Geldkarten und unter welchen Voraussetzungen steuerfrei gewährt können, ist komplex und relevant für den Lohnsteuerabzug sowie für Vergütungsstrukturen. Aktualisierte Passagen des Anwendungsschreibens markierte das BMF.
Hintergrund des BMF-Schreibens:
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 beschlossen Bundestag und Bundesrat die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem steuerfreien Sachbezug gesetzlich neu zu regeln. Seitdem regelt der § 8 Abs 1 Satz 2 EStG steuerpflichtige Geldleistungen (beispielsweise zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate), während der § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, als steuerfreie Sachbezüge definiert. Um den Unternehmen Anwendungshinweise zu dieser Neuregelung zu geben, veröffentlichte das BMF ein entsprechendes Schreiben.
Auf folgende Aktualisierungen des BMF-Schreibens weisen wir hin:
- Aktualisierung des Höchstbetrags der monatlichen Steuerfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten an die seit dem 1. Januar 2022 geltende gesetzliche Freigrenze von 50 Euro (Rz. 4 auf Seite 2 der Anlage und Rz. 15 auf Seite 6 der Anlage).
- Ergänzende Klarstellungen zu den Akzeptanzstellen eines Gutscheins (Rz. 10 ab Seite 3 der Anlage). Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit eines Sachbezugs ist nämlich auch die Akzeptanzstelle des Gutscheins oder der Geldkarte. D. h. Gutscheine oder Geldkarten müssen sich für die Steuerfreiheit zum Beispiel auf Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde einer bestimmten inländischen Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken.
- Ergänzungen, welche Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zählen. Beispielsweise, wenn Gutscheine den Erwerb von anderen Gutscheinen oder Geldkarten ermöglichen oder sie für den Erwerb von Devisen (z. B. britisches Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können, zählen sie als eine Geldleistung (Rz. 24 auf Seite 8 der Anlage).