Im Jahressteuergesetz 2019 haben Bundestag und Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung bei der Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug beschlossen. Die Frage, welche Leistungen oder Gutscheine bzw. Geldkarten und unter welchen Voraussetzungen sie steuerfrei gewährt können, ist komplex und hat eine erhebliche Relevanz für die betriebliche Praxis.
Der § 8 Abs 1 Satz 2 EStG definiert, was grundsätzlich kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung ist („zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten“). Als Sachbezug definiert der § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG hingegen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (vorausgesetzt § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist erfüllt).
Um den Unternehmen Anwendungshinweise zu dieser Neuregelung zu geben, stellte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben in Aussicht. Nach Vorlage eines Entwurfs im Juni 2020 wurde das BMF-Schreiben im April 2021 veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 können Sie hier herunterladen.
Auf folgende Änderungen zum Entwurf des BMF-Schreibens möchte die BDA hinweisen:
- Ergänzung, dass auch ein Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, welcher vom Arbeitgeber abgeschlossen und bezahlt wird, ein Sachbezug sein kann (Rz. 6 auf Seite 3 der Anlage 1).
- Nichtanwendungsregelung bis zum 31. Dezember 2021 für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, je-doch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen (Rz. 30 Seite 6). Letzteres bezieht sich bspw. auf Gutscheine bzw. Geldkarten mit „überregionaler Akzeptanz“ oder keiner „begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette“ (siehe z. B. Rz. 9, 12 oder 23 der Anlage 1).
- Klarstellung, dass vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung oder Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten kein zusätzlicher geldwerter Vorteil sind und damit nicht zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers zählen. Vielmehr sind sie eine notwendige Begleiterscheinung (Rz. 3 auf Seite 2 der Anlage 1).
Mit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens erhalten die Unternehmen – knapp 1,5 Jahre nach dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2019 – endlich Anwendungshinweise zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts sind diese Hinweise notwendig für die betriebliche Praxis.
Außerdem sprach sich die BDA dafür aus, dass es zu keiner rückwirkenden Anwendung der Regelung kommt. Grundsätzlich positiv ist daher die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2021, mit der die Arbeitgeber und Unternehmen, die die Gutscheinkarten ausgeben, Zeit für eine Anpassung auf die Vorgaben des BMF-Schreibens erhalten.