Lohnsteuer: Regierungsentwurf des „Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes“

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Am 16. Februar 2022 beschloss das Kabinett den Regierungsentwurf „eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz).

Den Gesetzentwurf können Sie hier herunterladen können.

Er enthält verschiedene arbeitgeberrelevante pandemiebedingte Lohnsteuermaßnahmen – u.a. die Steuerfreiheit des „Pflegebonus“, die Verlängerung der sogenannten „Homeoffice-Pauschale“ und der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld – sowie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Ausweitung der Verlustverrechnung.

Auf folgende Änderungen des Regierungsentwurfs weisen wir besonders hin:

  • Sechsmonatige Verlängerung – Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld [§ 3 Nr. 28a EStG-E]:

Die Bundesregierung nahm die Forderung der BDA nach einem Gleichlauf zwischen der Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) und der Verlängerung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld auf. Die Steuerfreiheit soll nun bis Ende Juni verlängert werden. In der Gesetzesbegründung ergänzte die Bundesregierung eine Passage zur Korrektur der Lohnsteuer von bereits ab dem Januar 2022 gezahlten, aber – aufgrund der verspäteten Verlängerung – bisher nicht-steuerfreien Zuschüssen. Damit greift die Bundesregierung unsere Anmerkung zum Korrekturbedarf bereits abgeschlossener Lohnzahlungszeiträume auf. Die Lohnsteuer auf die Arbeitgeber KUG-Zuschüsse dieser Zeiträume „ist vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist“. „Unterbleibt eine Korrektur des [unterjährigen] Lohnsteuerabzugs, so kann eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen“ (§ 41c Abs. 4 EStG) (Artikel 3 Nr. 1,  Seiten 5 und 18 der Anlage). 

  • Klarstellung – „Pflegebonus“ [§ 3 Nr. 11b i.V.m. 52 Abs. 4 Satz 3 EStG-E]:

Der Pflegebonus ist eine aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise. Für den Pflegebonus gilt eine Steuer- sowie Beitragsfreiheit bis zu einem Betrag von 3.000 Euro. Mit einer Änderung in der Gesetzesbegründung stellt die Bundesregierung klar, dass „tarifvertragliche Vereinbarungen, an denen Bund und Länder mitgewirkt haben, […] keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im vorgenannten Sinne sind“ (Artikel 1, Seiten 4 und 17 der Anlage).

  • Ergänzung – Steuerfreiheit des „Pflegebonus“ für Bezieher von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld [§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung-E]:

In ihrer jetzigen Form sieht die Verordnung bereits eine Steuerfreiheit einer „Corona-Prämie“ (gemäß § 3 Nr. 11a EStG) für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II vor. Mit einer Ergänzung stellt die Bundesregierung klar, dass auch der „Pflegebonus“ den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II steuerfrei zukommt (Artikel 7, Seiten 10 und 26 der Anlage).

Die Forderung nach einer Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ (§ 3 Nr. 11a EStG) bis zum 31. Dezember 2022 nahm die Bundesregierung nicht in den Regierungsentwurf des Gesetzes auf. Im parlamentarischen Verfahren wird sich die BDA weiterhin für eine Verlängerung dieser Zahlungsfrist einsetzen.

Über den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir Sie informieren.