Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge

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Wie der GKV-Spitzenverband informiert, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Gleichwohl wird es möglicherweise Unternehmen geben, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Unternehmen konnte ein niedrigschwelliges Verfahren erreicht werden, um ihnen einen gleitenden Übergang zu ermöglichen.

Anbei erhalten Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge.

Das Rundschreiben können Sie hier herunterladen.

Demnach gelten für von der von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber folgende Festlegungen:

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
  • Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.

Von der im Rahmen einer Beitragsstundung üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistung kann insbesondere u.a. dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragserhebungsgrundsätze); pandemiebedingte Stundungen sind bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung und bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung insoweit erfüllt sind, außen vor zu lassen.

Das oben beschriebene Verfahren ist zeitlich auf die Beitragsmonate Juli bis einschließlich September 2021 begrenzt.