In der Anlage können wir Ihnen jetzt die aktuelle im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete Niedersächsische Corona-Verordnung übersenden. Diese Verordnung können Sie hier herunterladen.
Sie ist zum 09.10.2020 in Kraft getreten und hat zunächst eine Laufzeit bis zum 15.11.2020.
Wenngleich bereits mehrfach von Seiten der Niedersächsischen Landesregierung eine Strukturänderung und Vereinfachung der Verordnungsregeln in Aussicht gestellt worden ist, ist auch mit der neuen Niedersächsischen Corona-Verordnung der angekündigte „große Wurf“ nicht gelungen.
Ganz im Gegenteil: Denn tatsächlich finden sich darin gleich mehrere – mit dem dynamischen Infektionsgeschehen begründete – die Anforderungen an die Betriebe erhöhende Änderungen:
So sieht der neue Verordnungstext zwar in § 2 Abs. 1 Satz 1 im Ausgangspunkt weiterhin vor, dass jede Person in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person (im Wesentlichen bekannte Ausnahmen: § 2 Abs. 2) einzuhalten (Abstandsgebot) hat, worauf die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung hinzuweisen und auf die Einhaltung der Pflicht hinzuwirken haben (§ 2 Abs. 3).
Jedoch besagt § 3 Abs. 1 Satz 1 der ab dem 09.10.2020 geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung, dass jede Person in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen hat, was gemäß Satz 2 Nr. 1 der Norm ausdrücklich auch für Personen gilt, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 1 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen.
Es kann also konstatiert werden, dass erstmals auch eine Maskenpflicht für Mitarbeiter im Handel in Niedersachsen Eingang in den Verordnungstext gefunden hat. Hinzuweisen ist in diesem Kontext auf die Ausnahme-Regelung in § 3 Abs. 5, wonach die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen für die von ihnen zu verantwortenden Bereiche oder für Teile davon in Einzelfällen den pflichtigen Personen den Aufenthalt ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung gestatten können, wenn durch dafür erforderliche Maßnahmen die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebots sichergestellt ist oder auf andere Weise die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hinreichend vermindert wird. Inwieweit in der Praxis tatsächlich ein Anwendungsbereich für die (schon begrifflich mit „erforderliche“ und „dauerhafte Einhaltung“ hohe Hürden aufziehende) Ausnahmeregelung gangbar erscheint, dürfte sehr stark von den individuellen Gegebenheiten in den Einzelhandelsbetrieben abhängig sein.
Hinzu kommt, dass § 4 neue Anforderungen in Gestalt des Hygienekonzepts beschreibt. So setzt nach § 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nun der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 voraus, bezüglich dessen die oder der jeweils Verpflichtete die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen.
In dem Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
2. der Wahrung des Abstandsgebots nach § 2 dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen
4. die Nutzung von sanitären Anlagen regeln,
5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.
Dabei kann das Hygienekonzept Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas.