Am 31.05.2022 wurden im Bundesgesetzblatt die neuen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO bekanntgegeben. Sie gelten ab dem 01.07.2022.
Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen danach
- für Arbeitseinkommen nach Abs. 1 1.330,16 € monatlich, 306,12 € wöchentlich und 61,22 € täglich;
- bei bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 Satz 1 um 500,62 € monatlich, 115,21 € wöchentlich und 23,04 € täglich;
- für die 2. bis 5. Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Abs. 2 Satz 2 um je 278,90 € monatlich, 64,19 € wöchentlich und 12,84 € täglich;
- die Beträge nach Abs. 3, deren Übersteigen für die Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleiben, werden auf 4.077,72 € monatlich, 938,43 € wöchentlich und 187,69 € täglich erhöht.
Alle weiteren ab dem 01.07.2022 geltenden Pfändungsfreibeträge können Sie der Tabelle aus dem Bundesgesetzblatt entnehmen, das Sie hier herunterladen können.