Die Niedersächsische Absonderungsverordnung, nach der sich mit COVID-19 infizierte Personen in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen und frühestens nach sieben Tagen freitesten können, wird bis zum 30. April verlängert.
Die Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder und des Bundes haben sich am Montag im Rahmen der GMK darauf verständigt, Veränderungen an den Regelungen für Isolation und Quarantäne erst auf Grundlage weiterer Beratungen der Fachebenen mit dem Robert-Koch-Institut und dem Expertenrat der Bundesregierung vorzunehmen, die zur nächsten GMK am 25. April abgeschlossen sein sollen.
Bis dahin bleibt es zunächst dabei, dass sich alle, die mit dem Corona-Virus infiziert sind, mindestens sieben Tage in Isolation begeben müssen.
Niedersachsen wird auf Grundlage eines GMK-Beschlusses zudem die Erstattung des Verdienstausfalls für alle, die sich aufgrund einer fehlenden Auffrischungsimpfung als Kontaktperson in Quarantäne begeben müssen, im Regelfall einstellen. Für Personen, die sich nachweislich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder die Kinder in Isolation oder Quarantäne betreuen, erstattet das Land den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auch zukünftig den fortgezahlten Lohn.
Jede infizierte Person erhält weiterhin und grundsätzlich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, vollkommen unabhängig vom Impfstatus.
Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Verdienstausfall nicht zu erstatten ist, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können. Die Ausnahmen von der Quarantäne als Kontaktperson sind ausgesprochen umfangreich. Jede und jeder kann sich schnell und unkompliziert impfen lassen und damit die Quarantäne vermeiden.
Ausgenommen von der Quarantäne als Kontaktperson sind nach der Absonderungs-Verordnung:
- Alle Personen, die innerhalb der vergangenen 90 Tage eine zweite Impfung erhalten haben.
- Alle Personen, die bereits eine dritte Impfung erhalten haben oder die aufgrund einer Kombination aus überstandener Infektion und Impfung als „geboostert“ gelten (siehe Anlage).
- Alle Personen, die als genesen gelten. Also innerhalb der vergangenen 90 Tage nachweislich mit COVID infiziert waren, sofern der positive PCR-Test länger zurückliegt als 28 Tage.
- Alle Schülerinnen und Schüler sowie Kita-Kinder ab drei Jahren, die sich bei einem Infektionsfall in der Schule oder der Betreuungseinrichtung im Anschluss fünf Tage täglich im Rahmen des ABIT testen.
Weitere Informationen und Grafiken zu den Regelungen der Absonderung und Quarantäne finden Sie hier.