Novellierung des Infektionsschutzgesetzes sowie Entwurf BDA-Stellungnahme

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Bekanntlich soll gegenwärtig eine Feststellung der epidemischen Lage nationaler Tragweite über den 24.11.2021 hinaus durch den Deutschen Bundestag nicht erfolgen. Insofern sind ab dem 25.11.2021 darauf gestützte – auch landesrechtliche – Maßnahmen gegen die Coronavirus-Pandemie nicht mehr möglich. Das betrifft insbesondere den Maßnahmenkatalog des § 28a IfSG, der regelbeispielhaft die zur Bekämpfung der Pandemie wichtigsten Maßnahmen aufzählt.

Im Gegenzug haben die Parteien aus den derzeitigen Koalitionsverhandlungen über eine Ampel-Koalition (SPD, FDP, Bündnis 90/ Die Grünen) einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze erstellt. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Regelungskompetenz für Corona-Maßnahmen stärker auf die Länderebene übertragen werden, wobei der mögliche Regelungsumfang gegenüber den bisherigen Regelungen im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeschränkt ist.

Den am Montag dieser Woche veröffentlichten Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze der Fraktionen der SPD, FDP und Grünen können Sie hier herunterladen.

Für das weitere Gesetzgebungsverfahren ist folgender Zeitplan vorgesehen:

  1. November: 1. Lesung im Bundestag
  2. November: Beratung im Hauptausschuss des Bundestags
  3. November: 2. und 3. Lesung im Bundestag
  4. November: Schlussberatung im Bundesrat (Sondersitzung).

Zu diesen geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bereits eine Stellungnahme im Entwurf erstellt. Darin wird die Änderung des § 28 IfSG als nicht zielführend angesehen und eine Verlängerung von § 56 IfSG als sinnvoll erachtet. Im Hinblick auf die Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung fordert die BDA ein Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impfstatus der Arbeitnehmer, um im Rahmen verschiedener Schutzmaßnahmen Differenzierungen zwischen Geimpften/Genesenen und Ungeimpften vornehmen zu können. Dies betrifft insbesondere die nach wie vor bestehende Testangebotsverpflichtung des Arbeitgebers und die Erstellung betrieblicher Hygienekonzepte. Um diese Differenzierungsmöglichkeiten sinnvoll zu nutzen, müssen Arbeitgeber sich ein umfassendes Bild von dem Immunisierungsstatus innerhalb ihrer Belegschaft machen können.

Den Entwurf der Stellungnahme der BDA vom 09.11.2021 können Sie hier herunterladen.