BAG, Beschluss vom 11.10.2022, 1 ABR 16/21
Der Arbeitgeber hat eine – vom Betriebsrat verlangte – innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden.
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden.
Das BAG hat in seinem Beschluss vom 11.10.2022 klargestellt, dass dieses Recht nicht dadurch berührt wird, dass bzgl. der internen Ausschreibung von Stellen eine Betriebsvereinbarung bestand, die vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Durch die Kündigung entfalle zwar das Einvernehmen der Betriebsparteien über die nähere Ausgestaltung der Ausschreibungen, nicht aber das Recht, diese weiterhin zu verlangen.
Bei Fehlen der internen Ausschreibung trotz entsprechend geäußertem Verlangen des Betriebsrats kann dieser seine Zustimmung zu Einstellungen auf die betreffende Stelle verweigern.
Leiten Arbeitgeber daraufhin ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein, können sie nach der Entscheidung des BAG die interne Ausschreibung währenddessen nicht mehr wirksam nachholen. Das BAG erklärte die Zustimmungsersetzungsanträge in diesem Fall daher für unbegründet.