Referentenentwurf einer Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Corona

Den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) vom 4. Dezember 2020, der festlegt, welche Personen prioritär Anspruch auf eine solche Schutzimpfung haben, können Sie hier herunterladen.

Die Verordnung gewährt gesetzlich Versicherten und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Da aber in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 dieser noch nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen kann, erfordert dies Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll.

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 soll nach dem Referentenentwurf zunächst für Personen bestehen, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind oder dort behandelt, betreut oder gepflegt werden. Danach besteht der Anspruch für Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen. Einzelheiten hierzu werden in der Verordnung nach Vorlage der Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) und der Länder konkretisiert.

Wir werden Sie zu den weiteren Entwicklungen hinsichtlich dieser Verordnung auf dem Laufenden halten.