Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

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Eine nicht vollständige bzw. verspätete Erfüllung des Auskunftsanspruches des Arbeitnehmers nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO mit der Folge begründen, dass der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber hat.

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 05.05.2022 (2 AZR 363/21) entschiedenen Fall hat die Arbeitnehmerin im Wege einer Stufenklage gegen ihre Arbeitgeberin einen Auskunftsanspruch über ihre im Zeitraum vom 01.03.2019 bis zum 30.01.2020 geleistete Arbeitszeit geltend gemacht. Zudem hat sie eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Auskunft eingeklagt und in der zweiten Stufe eine sich aus der Auskunft ergebende Nachzahlung von Vergütung. In erster Instanz wurde nach einer entsprechenden Auskunft der Arbeitgeberin der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 15 DSGVO übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien dann noch über den von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO. Das LAG Hamm sprach der Klägerin hier einen Schadensersatz in Höhe von 1.000.00 € (nebst Zinsen) zu.

In der Revisionsinstanz hat das BAG das Urteil des LAG Hamm bestätigt und festgestellt, dass der der Klägerin zugestandene Betrag als immaterieller Schaden aus Art. 82 DSGVO wegen verspäteter Auskunft nach Art. 15 DSGVO begründet und nicht ermessensfehlerhaft zu niedrig festgesetzt worden ist. In seiner Begründung hat das BAG festgestellt, dass die beklagte Arbeitgeberin eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO bis zuletzt nicht erteilt und ihre dahingehende Verpflichtung jedenfalls grob fahrlässig verkannt habe. Das LAG habe zum anderen aber auch ebenso rechtsfehlerfrei in seine Würdigung einbezogen, dass die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs in Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens „überschaubar“ gewesen sei. Der vom LAG zugesprochene Schadensersatz ist nach Ansicht des BAG auch der Höhe nach fühlbar und hat nicht nur symbolischen Charakter. Schließlich sei im Ergebnis als rechtsfehlerfrei zu bewerten, dass das Berufungsgericht bei der Anspruchsbemessung nicht ausdrücklich problematisiert habe, ob der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch einen präventiven Charakter hat und damit auch eine Abschreckungsfunktion erfüllen muss. Hier könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dem zuerkannten Schadensersatzanspruch ein solcher Präventionscharakter zukommt.

Mit Blick auf die betriebliche Praxis ist darauf hinzuweisen, dass zunehmend Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern nach Art. 15 DSGVO über die von ihnen beim Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten gelten gemacht werden. Es empfiehlt sich daher, derartige Auskunftsansprüche zeitnah zu erfüllen, um hier eventuellen Schadensersatzansprüchen zu entgehen.