Im Bundesgesetzblatt wurden am 28.05.2020 als weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Folgen der Corona-Virus Pandemie folgende neue Gesetze veröffentlicht:
a.) Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
- Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Die Erhöhung des Kurzarbeitergelds ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Die Zählung der Monate mit Entgeltausfall beginnt mit März 2020. Folglich ist der Juni 2020 der früheste Monat, in dem Anspruch auf ein erhöhtes Kurzarbeitergeld bestehen könnte, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Öffnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten während Kurzarbeit gilt ab 1. Mai 2020 und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
- Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld verlängert sich ab Mai 2020 für die Personen um drei Monate, deren Anspruchsdauer sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum Dezember 2020 erschöpfen würde.
- Für Verfahren vor Arbeits- und Sozialgerichten besteht nun die Möglichkeit, Ehrenamtliche Richter durch die Nutzung elektronischer Kommunikation in die Verfahren und die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Auch für die Zuziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten sehen die Ergänzungen im ArbGG und SGG die Möglichkeit der Beteiligung per Bild- und Tonübertragung vor.
b.) Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
- Die die Aus- und Weiterbildungsförderung betreffenden Teile treten im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- Die Änderungen bei der Förderung von Beschäftigten nach § 82 SGB III treten zum Oktober 2020 in Kraft.
- Die Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen treten mit folgenden Abweichungen zum 1. Oktober 2020 in Kraft:
- Die einmalige Anhebung der Bundesdurchschnittskostensätze erfolgt zum 1. Juli 2020.
- Die Zusammenlegung von Maßnahmen zur „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und von Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) erfolgt zum 1. Januar 2021.
- Die Vereinfachungen bei der Beantragung und Abrechnung von Weiterbildungsförderung für „homogene Gruppen“ tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
- Rückwirkend zum 1. März 2020 treten die Regelungen zur Virtualisierung von Sitzungen und Beschlussfassungen im BetrVG, SprecherausschussG, EBRG, SEBG und SEEG in Kraft.