Teilzeit- und Befristungsgesetz: Fiktion der Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf

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Mit dem Brückenteilzeitgesetz traten zum 1. Januar 2019 auch neue Regelungen der Arbeit auf Abruf in Kraft. Gemäß §12 Abs.1 TzBfG wurde die fiktive Wochenarbeitszeit für Verträge, in denen keine Wochenarbeitszeit durch die Vertragsparteien vereinbart wurde, von 10 auf 20 Stunden erhöht.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hatte sich im Gesetzgebungsprozess gegen die Erhöhung der fiktiven Arbeitszeit eingesetzt  und auf die Gefahren für die „Minijobs“ hingewiesen. Deshalb hatte die BDA gefordert, zumindest einen Bestandsschutz für die vor dem 1. Januar 2019 geschlossenen Verträge zu gewährleisten. Im Zuge der Implementierung des Gesetzes hat die BDA versucht, den Bestandsschutz über den GKV Spitzenverband zu erreichen.

Nach umfassenden Diskussion in Sitzungen zum gemeinsamen Beitragseinzug zwischen dem GKV Spitzenverband, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit lehnen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger einen Bestandsschutz ab. Danach sollen für alle Verträge ohne festgelegte Arbeitszeit die im Gesetz vorgegeben fiktiven 20 Wochenstunden gelten.

Diese Handhabung widerspricht den  Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Insbesondere hatte sich bei den „Altverträgen“ die Fiktion von zehn Wochenstunden bereits vertragsgestaltend -und bindend realisiert. Die Arbeitsvertragsparteien vertrauen auf die geltenden Arbeitsbedingungen, in dessen Rahmen sie sich seit geraumer Zeit bewegen. Im Ergebnis führt die neue Fiktion dazu, dass die Nutzung von Abrufverträgen als Minijobs sehr viel Rechtsunsicherheit in sich birgt und deutlich weniger Flexibilität ermöglicht.