Unbefugte Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten: Außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein

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Liest ein Arbeitnehmer, der im Rahmen von Buchhaltungsaufgaben Zugriff auf den PC und das E-Mail-Konto des Arbeitgebers hat, unbefugt eine an den Vorgesetzten gerichtete E-Mail und fertigt von dem Anhang einer offensichtlich privaten E-Mail eine Kopie und gibt diese an Dritte weiter, kann er außerordentlich gekündigt werden.

In einem Urteil vom 02.11.2021 (Az. 5 Sa 290/21) hat sich das Landesarbeitsgericht Köln mit der Frage der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung bei unbefugter Datenweitergabe auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Die seit 23 Jahren bei einer evangelischen Kirchengemeinde als Verwaltungsmitarbeiterin beschäftigte Klägerin hatte, soweit es für ihre Buchhaltungsaufgaben erforderlich war, Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Infolge dessen hat sie auch eine E-Mail zur Kenntnis genommen, die den Pastor auf ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts sexueller Übergriffe auf eine im Kirchenasyl der Gemeinde lebende Frau hinwies. Im E-Mail-Konto fand sie als Anhang einer privaten E-Mail einen Chatverlauf zwischen dem Pastor und der betroffenen Frau, den sie auf einem USB-Stick speicherte und eine Woche später anonym an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin der Gemeinde weiterleitete. Die Klägerin gab an, sie habe die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern wollen. Nach Bekanntwerden der Vorkommnisse kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis fristlos. Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht Köln die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Gericht merkt an, dass die Kündigung der Beklagten rechtmäßig sei. Das für die Aufgaben der Klägerin notwendige Vertrauensverhältnis könne durchaus als unwiederbringlich zerstört angesehen werden. In der unbefugten Kenntnisnahme und Weitergabe fremder Daten habe auch wegen der damit einhergehenden Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein schwerwiegender Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht gelegen. Dieser Verstoß sei auch nicht durch die von der Klägerin vorgetragenen Beweggründe, die im Kirchenasyl lebende Frau schützen und Beweise sichern zu wollen, gerechtfertigt gewesen. Vielmehr habe die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise keines der angegebenen Ziele erreichen können. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen überrage daher das Lösungsinteresse der Gemeinde das Beschäftigungsinteresse der Klägerin deutlich. Selbst die erstmalige Hinnahme der Pflichtverletzung sei für die Gemeinde nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für die Klägerin erkennbar – ausgeschlossen.