Verlängerung der Corona-Prämie im Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz geplant

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Am 14. April 2021 war die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum AbzStEntModG. Der Ausschuss veröffentlichte nun seine Beschlussvorlage, d.h. die Änderungen zum Regierungsentwurf des Gesetzes, die Sie hier herunterladen können.

Verlängerung der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“:
Besonders relevant ist die Umsetzung der BDA-Forderung nach einer Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“. Der derzeitige für die Steuerfreiheit späteste Auszahlungszeitpunkt, 30. Juni 2021, wird bis zum 31. März 2022 verlängert (vgl. Seite 13 der Anlage).

Der Finanzausschuss betont, dass es bei einem maximalen Steuerfreibetrag von 1.500 Euro bleibt. Es soll lediglich der Zeitraum für die Gewährung der Prämie gestreckt werden. In der Beschlussfassung wird erwähnt, dass weiterhin die Gewährung „ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 Euro“ möglich ist (Seite 81 der Anlage).

Bewertung der BDA:
Mit der Verlängerung der Zahlungsfrist der steuer- und beitragsfreien „Corona-Prämie“ ist der Finanzausschuss einer wichtigen BDA-Forderung nachgekommen. Durch die Verlängerung bis zum 31. März 2022 erhalten Arbeitgeber die benötigte Zeit, um die Prämie zu gewähren. Der Finanzausschuss erkennt richtigerweise die Rolle der „Corona-Prämie“ in den Tarifverhandlungen an und gibt den Branchen, bei denen die Tarifverhandlungen noch laufen oder bevorstehen, die Zeit, dieses Instrument zu nutzen.

Weiteres Vorgehen:
Die Abstimmung des Bundestages über das AbzStEntModG ist für den 5. Mai 2021 geplant. Nach dem Beschluss des Bundestages muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann.