Die seit dem 01.01.2019 im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geltende Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit in einem befristeten Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren zu reduzieren und dann wieder auf die alte Arbeitszeit zurückzukehren.
Eine Befragung unter rund 800 Personalleitern hat jetzt ergeben, dass bisher wenig Gebrauch von diesem Rechtsanspruch gemacht wurde. So hat die Befragung ergeben, dass nur in einem Drittel der befragten Unternehmen der Anspruch auf Brückenteilzeit von den Arbeitnehmern geltend gemacht wurde. Dabei berichteten 3 % der Betriebe eine häufige, 11 % der Betriebe eine gelegentliche und 22 % der Betriebe eine seltene Geltendmachung.
Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes wurde in zwei Dritteln der Unternehmen Anfragen von Mitarbeitern gestellt und in 18 % der Unternehmen auch befristete Teilzeit gewährt. Größere Unternehmen mit über 200 Mitarbeitern zeigten sich dafür besonders aufgeschlossen und gewährten in 30 % der Anfragen Brückenteilzeit. 50 % der Unternehmen gewährten nur in Ausnahmefällen Brückenteilzeit und 12 % der Unternehmen (überwiegend kleinere Unternehmen) lehnten einen Antrag auf Brückenteilzeit ab. In 16 % der Fälle gab es offiziell keine Anfragen.
Die bisherigen Ergebnisse zeigen, dass sich durch die neue Gesetzeslage keine wesentlichen Änderungen in der betrieblichen Praxis ergeben haben. Dennoch gilt es, die weitere Entwicklung zu beobachten.