Eine Altersbefristungsklausel in einem Formularvertrag ist nicht allein deshalb überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil sie sich in einer Regelung befindet, die mit „Kündigung“ überschrieben ist.
In einem Urteil vom 04.02.2021 (Az. 13 Sa 637/20) hat sich das LAG Düsseldorf mit der Frage der Wirksamkeit einer Altersbefristungsklausel auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger war bei dem Arbeitgeber seit 2012 beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatten die Parteien unter § 5 „Kündigung“ folgende Regelung getroffen:
„…Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter die Altersgrenze für eine Regelaltersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder in dem Zeitpunkt, in dem er eine Altersrente gleich aus welchem Rechtsgrund, tatsächlich bezieht. Das Anstellungsverhältnis endet ebenfalls ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitarbeiter der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers über eine Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung zugeht. Die vorstehenden Sätze berühren nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung.“
Der Kläger erreichte im August 2020 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 8 Monaten. Mit seiner Klage begehrte er die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den 31.08.2020 hinaus fortbesteht. Seiner Auffassung nach ist die Befristung in § 5 unwirksam. Die Klausel sei überraschend. Unter der Überschrift „Kündigung“ müsse keine Regelung zu einer Vertragsbefristung und damit zu einem automatischen Ende des Vertrages erwartet werden. Darüber hinaus verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot. Der Beendigungszeitpunkt sei nach dem Wortlaut nicht eindeutig bestimmbar, da sowohl auf das Erreichen der Regelaltersgrenze als auch auf den tatsächlichen Rentenbezug abgestellt werde. Die Regelung könne auch so verstanden werden, dass dem Kläger ein Recht eingeräumt würde, mit dem Hinausschieben des Rentenbezugs eine Verlängerung seines Vertrages zu bewirken. Nachdem das Arbeitsgericht bereits die Klage abgewiesen hat, hat auch das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen, hat allerdings die Revision zugelassen.
Das LAG Düsseldorf führt aus, dass die Altersbefristungsklausel in § 5 des Anstellungsvertrages nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sei. Dazu stellt das LAG fest, dass sich Altersbefristungsklauseln nicht am Interesse der Arbeitnehmer, etwa in dem Sinn, sie vor Arbeit in vorgerücktem Alter zu schützen, orientieren. Diese könnten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohnehin jederzeit fristgerecht kündigen. Vielmehr berücksichtigten derartige Klauseln vor allem das Interesse der Arbeitgeberseite an einer gemischten Altersstruktur. Das LAG merkt an, dass die Klausel auch nicht aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung, also nach ihrem Erscheinungsbild als überraschend anzusehen sei. Dem Kläger sei zwar zuzugestehen, dass eine Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ statt „Kündigung“ in § 5 des Arbeitsvertrages die dortigen Regelungen besser gekennzeichnet hätte. Die gewählte Überschrift führe jedoch nicht dazu, dass der Kläger von der Vereinbarung einer Altersbefristung überrumpelt worden sei, auch wenn es hier an einem besonderen Hinweis und einer Hervorhebung fehle. Der Gesetzgeber differenziere zwar durchaus zwischen Kündigung und Befristung, es gebe jedoch auch Beispiele, bei denen er in der Überschrift den Begriff Kündigung verwende und dennoch die Regelung zur Befristung (§ 41 SGB VI) oder zum Auflösungsvertrag (§ 623 BGB) treffe. Kündigungen und Befristungen seien zudem dadurch gedanklich miteinander verknüpft, dass nach § 15 Abs. 3 TzBfG ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann kündbar sei, wenn dies auch vereinbart sei. Diesen Zusammenhang greife hier § 5 des Arbeitsvertrages auf. Es handele sich dabei um derart verwandte Themen, dass eine gemeinsame Darstellung im Arbeitsvertrag nicht ungewöhnlich und daher nicht überraschend sei. Regelungen zu einer Altersbefristung seien daher auch im Hinblick auf ihre Üblichkeit im Arbeitsleben selbst dann nicht „versteckt“, wenn sie unter der Überschrift „Kündigung“ in den Vertrag aufgenommen werden.