Ein in den Hausbriefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben geht dem Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist.
In einem Urteil vom 22.08.2019 (2 AZR 111/19) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein in einen Hausbriefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben dem Empfänger zugeht. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger wohnte in Frankreich und war seit Jahren bei der Beklagten in deren Werk in Baden-Württemberg beschäftigt. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.01.2017, einem Freitag, außerordentlich fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde an diesem Tag von Mitarbeitern der Beklagten gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Die Postzustellung am Wohnort des Klägers ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet.
Mit seiner am Montag, den 20.02.2017, beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage machte der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Er gab an, das Kündigungsschreiben erst am Montag, den 30.01.2017 in seinem Hausbriefkasten vorgefunden zu haben. Dieses sei ihm nicht am 27.01.2017, sondern frühestens am Folgetag zugegangen. Infolgedessen beantragte der Kläger gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.01.2017 nicht aufgelöst worden war. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist abgewiesen hatten, hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass das Landesarbeitsgericht mit der gegebenen Begründung den Kündigungsschutzantrag nicht hätte abweisen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Bundesgerichtshofs gehe eine verkörperte Willenserklärung (eine schriftliche Kündigung) unter Abwesenden im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt sei und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehe, von ihr Kenntnis zu nehmen. So bewirke der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei vielmehr eine generalistische Betrachtung geboten. Die Feststellung des Bestehens und Inhalts einer Verkehrsanschauung sei im Wesentlichen auf die tatsächlichen Umstände am Zustellort zu beziehen, deren tatrichterliche Beantwortung nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Das LAG könne zur Bestimmung des Zugangszeitpunkts auch eine Verkehrsanschauung feststellen, die beispielsweise aufgrund geänderter Lebensumstände eine spätere Leerung des Hausbriefkastens, beispielsweise etwa mehrere Stunden nach dem Einwurf oder bezogen auf eine „feste Uhrzeit“ am Tag, zum Gegenstand habe. Die Frage nach einer Verkehrsanschauung könne regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort könne sich im Laufe der Jahre auch ändern. Die Fortdauer des Bestehens oder nicht Bestehens einer Verkehrsanschauung werde jedoch nicht vermutet. Zu den tatsächlichen Grundlagen einer gewandelten Verkehrsanschauung müsse vielmehr das Landesarbeitsgericht Feststellungen treffen. Seitens des Berufungsgerichtes angenommene „Normalarbeitszeiten während der Tagesstunden“ eines „erheblichen Teils der Bevölkerung“ ließen für sich alleine keinen Rückschluss auf eine Verkehrsanschauung hinsichtlich der Leerung eines Hausbriefkastens am Wohnort des Klägers zu. Schon nach den Zahlen von denen es ausgehe, sei nicht einmal die Hälfte der Bevölkerung überhaupt kernerwerbstätig, darunter 6,8 Millionen Personen als geringfügig Beschäftigte oder in Teilzeit mit weniger als 20 Stunden pro Woche Arbeitszeit. Daneben habe es noch 5 % Nachtarbeiter berücksichtigt, die nicht zu Normalarbeitszeiten arbeiteten. Auf flexible Arbeitszeitmodelle oder im Homeoffice Tätige sei das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht eingegangen. Es begründe ferner nicht, warum die Lebensumstände der in einem „Normalarbeitszeitverhältnis“ tätigen Minderheit der Bevölkerung die Verkehrsauffassung betreffend die Leerung von Hausbriefkästen der Gesamtbevölkerung bestimmen sollten. Darüber hinaus habe das LAG nicht bedacht, dass der Kläger, an dessen Wohnanschrift die Zustellung durchgeführt wurde, nicht in Deutschland sondern in Frankreich wohne. Vor diesem Hintergrund habe das LAG daher neu zu entscheiden.