In einem Beschluss vom 24.04.2020 (2 BVGa 4/20) hat sich das Arbeitsgericht Wesel im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zulässig ist, Videoaufnahmen im Betrieb zum Zwecke der Abstandsüberwachung zu verwenden. Folgender Sachverhalt lag dem Beschlussverfahren zugrunde:
Der Betriebsrat eines Logistik- und Versandunternehmens mit Sitz in Rheinberg, das einem internationalen Konzern angehört, hatte den Arbeitgeber im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber kontrollierte anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 Metern im Betrieb. Hierzu verwendete er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf im Ausland gelegenen Servern mittels einer Software anonymisierte. In dem Eilverfahren hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden, dass die Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Überwachung der Corona-Abstandsregelung in dem Betrieb und die damit verbundene Übermittlung der Daten ins Ausland der in dem Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspreche. Darüber hinaus hat das Gericht in der Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach §§ 87 Abs. 1, 6, 7 BetrVG verletzt seien.