Neben der vorstehend beschriebenen generellen Einführung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz hat der Gesetzgeber zusätzlich eine Testpflicht für alle Arbeitgeber, Beschäftigten und Besucher in Alten- und Pflegeheimen festgelegt. Die Neuregelung ist in § 28b Abs. 2 IfSG erfolgt.
Danach dürfen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in den folgenden Einrichtungen und Unternehmen diese nur betreten, wenn sie getestete Personen im Sinne des § 2 Nr. 6 der SchAusnahmV sind und einen Testnachweis mit sich führen:
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG mit der Maßgabe, dass Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auch dann umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt und
- Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG.
Die von den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten und untergebrachten Personen gelten nicht als Besucher im Sinne des Satzes 1. Für Arbeitgeber und Beschäftigte die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne von § 2 SchAusnahmV sind, kann die zugrundeliegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
Eine Testung nach § 28b Abs. 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 SchAusnahmV sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche wiederholt werden. Zudem sind die in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben Sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus für alle Beschäftigten und Besucher anzubieten.