Das Bundeskabinett hat am 24. März 2021 die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung beschlossen. Die geänderte Verordnung können Sie hier herunterladen.
Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt nun auch für die Betriebe, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit einführen.
- Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für die Zeitarbeit bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Zeitarbeitsbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.
Durch den Beschluss wurden die Zugangsvoraussetzungen an die Fristen für die Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge angeglichen.