Schriftformerfordernis bei einer Kündigung

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LAG Hamm, Urteil vom 28.06.2022 – 17 Sa 1400/21 

Zu einer wirksamen Kündigung gehört auch eine echte Unterschrift. Dieses Schriftformerfordernis wird nicht dadurch erfüllt, dass jemand eine schriftliche Kündigung mit einer Paraphe unterzeichnet.

Um wirksam zu sein, bedarf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen gem. § 623 BGB der Schriftform. Das bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass sie eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein muss.

In dem entschiedenen Fall enthielten die Unterschriftenzeilen zweier Kündigungsschreiben jeweils maschinengeschriebene Namen und darüber ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einem kurzen wellenförmigen Auslauf bestand. Der gekündigte Arbeitnehmer machte erfolgreich die Unwirksamkeit der Kündigungen aufgrund des Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis im Wege der Kündigungsschutzklage geltend.

Das LAG Hamm teilte mit Urteil vom 28.06.2022 (17 Sa 1400/21) seine Auffassung. Die Einhaltung des Schriftformerfordernisses erfordere eine volle Unterschriftsleistung. Für die Abgrenzung zwischen Unterschrift und Paraphe maßgebend sei das Erscheinungsbild. Eine senkrecht verlaufende Linie und ein kurzer wellenartiger Auslauf hätten nach Ansicht des Gerichts allenfalls einen einzelnen Buchstaben darstellen können, nicht aber die Wiedergabe eines Namens mit zwölf Buchstaben. Das Schriftzeichen war 1,0-1,5 cm lang, während die Unterschrift des Unterzeichners auf anderen Dokumenten regelmäßig eine Länge von 3,0-3,5 cm aufwies.