A1-Bescheinigung: Sinnvolle Änderungen seit dem 01.01.2020

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Bei Dienstreisen und Entsendungen von Arbeitnehmern, Selbständigen und sonstigen in Deutschland Sozialversicherten in EU-Staaten und andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist mit der A1-Bescheinigung die Gültigkeit der deutschen Rechtsvorschriften nachzuweisen. Damit soll eine Doppelverbeitragung vermieden werden.

Seit Jahresbeginn gibt es einige vereinfachende Änderungen im Verfahren:

– Eine Antragsbestätigung im elektronischen Antragsverfahren erleichtert kurzfristige
Dienstreisen (mit Angaben zu Arbeitnehmer, Arbeitgeber, zur Entsendung, zum
Antragsdatum und – verpflichtend – zum Wohnstaat),

– Die Betriebsnummer der Krankenkasse reicht aus, zur Privat-KV wird das
berufsständische Versorgungswerk ermittelt.

– Der Eintrag zu Beginn und Ende der Entsendung ist verpflichtend, das Befristungsfeld
selbst entfällt.

– Firmenbezeichnungen sind begrenzt auf 50 Zeichen, statt 4 können jetzt 11
Beschäftigungsstellen angegeben werden.

Für andere als EU- und EWR-Staaten müssen bei der Krankenkasse weiterhin andere Bescheinigungen beantragt werden.

Für 2021 sind weitere Änderungen geplant:

Die Elektronische A1-Bescheinigung geht direkt an den Arbeitnehmer.

Auch Anträge auf Beschäftigung in mehreren Mitgliedsstaaten und Ausnahmevereinbarungen (z. B. über 24 Monate) erhalten eine elektronische Bescheinigung.