Anforderungen an die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich erneut zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag geäußert. Nach Ansicht des BAG sind Ausschlussfristen auch dann wirksam, wenn die Klausel nur die Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit herausnimmt, nicht aber die Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ebenso unschädlich ist es, wenn Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ausdrücklich vom Verfall ausgeklammert werden.

In dem vom BAG in seinem Urteil vom 24.05.2022 (9 AZR 461/21) entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Abgeltung von Urlaubstagen. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine Verfallsklausel. Demnach mussten Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem Vertragspartner in Textform geltend gemacht werden. Hiervon unberührt blieben „Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“ beruhten. Ebenso galt die Ausschlussfrist nicht für den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Im Fall der erfolglosen Geltendmachung musste der Anspruch „innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich anhängig gemacht werden“.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 19.07.2019. Mit ihrer Klage im Januar 2020 und Klageerweiterung im Februar 2020 verlangte die Klägerin die Abgeltung von 24 Urlaubstagen. Nach Ansicht der Klägerin sei der Anspruch trotz Verstreichens der vereinbarten Ausschlussfrist nicht erloschen, da die Verfallsklausel intransparent und damit unwirksam sei.

Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klagen abgewiesen hatten, blieb auch die Revision der Klägerin vor dem BAG erfolglos. Dabei bestätigte das BAG in seinem Urteil seine Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch Ausschlussfristen unterliege. Nach Ansicht des BAG war im vorliegenden Fall der geltend gemachte Anspruch verfallen, da die Ausschlussfrist wirksam gewesen sei. Der Wirksamkeit der Klausel stehe nicht entgegen, dass nur vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden vom Verfall ausgenommen waren. Die fehlende Herausnahme vom Verfall für das Handeln Dritter gemäß § 309 BGB sei unschädlich. Da die Klausel nicht danach differenziere, wer handele, werde auch das Handeln des Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreters vom Verfall ausgeklammert.

Zudem sei unschädlich, dass die weiteren Einschränkungen nach § 309 BGB im Hinblick auf Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen waren. Aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Haftungsregeln der §§ 104 ff. SGB VII sei der Anwendungsbereich von § 309 BGB deutlich begrenzt. Etwaige Haftungsansprüche des Arbeitnehmers wären außerhalb der §§ 104 ff. SGB VII nur in Ausnahmefällen denkbar. Unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sei der Verstoß gegen § 309 BGB nicht so gewichtig, dass er zur Unwirksamkeit der Ausschlussfrist führe. Da die Klausel keine strengere Form als die Textform erfordere und eine Frist von drei Monaten ab Fälligkeit verlange, seien insoweit auch keine Unwirksamkeitsgründe gegeben.

Schließlich verstoße die Klausel auch nicht gegen das Transparenzgebot. Es sei insbesondere nach Auffassung des BAG nicht erforderlich, zugesagte, anerkannte oder streitlos gestellte Ansprüche ausdrücklich vom Verfall auszuklammern. Ebenso wenig müsse die Klausel ausdrücklich klarstellen, dass von § 77 BetrVG und § 4 TVG geschützte Ansprüche nicht von der Verfallsklausel erfasst werden. Eine solche Klarstellung sei unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Arbeitsrecht nicht gerechtfertigt.