Am 05.06.2020 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) zu. Zuvor beschloss der Bundestag am 28.05.2020 die durch den Finanzausschuss geänderte Fassung.
Den Gesetzestext können Sie hier herunterladen.
Auf folgende Änderungen zum Regierungsentwurf möchten wir besonders hinweisen:
- Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer von bis zu 1.500 Euro – auch als „Corona-Sonderzahlung“ bekannt. In diesem Zusammenhang sind die Anmerkungen des „Corona-FAQ“ des BMF zu berücksichtigen.
- Aufnahme des, mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, neu geschaffenen § 3 Nr. 28a EStG – steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und SaisonKurzarbeitergeld, sofern sie zusammen nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten – in § 32b EStG (Progressionsvorbehalt) sowie in den §§ 41, 41b und 42b EStG.
- Ermächtigung des BMF zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung.
- Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG.
Mit einer Ausnahme werden die Gesetze einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft.
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz beschloss die Regierung nach einer Bewertung der BDA in einem schnellen Verfahren weitere Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Die Ausweitung der Entschädigungsansprüche für Eltern sowie die Ermächtigung des BMF zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltung waren Forderungen der BDA, die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt wurden.
Laut der Gesetzbegründung des Finanzausschusses des Bundestages soll die, nachträglich zum BMF-Schreiben vom 09. April 2020, geschaffene Rechtsgrundlage für die „Corona-Sonderzahlung“ für mehr Rechtssicherheit sorgen. Für eine vollständige Erfüllung dieses Ziels wäre jedoch eine Konkretisierung, wann eine Zahlung „aufgrund der Corona-Krise“ erfolgen kann, wünschenswert gewesen. Die Forderung der BDA, die Steuerfreiheit von Kurzarbeitergeldzuschüssen auch für Entgeltausgleiche oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung sicherzustellen, fand keinen Eingang in die Beschlussfassung des Finanzausschusses.
Der Forderung nach einer gesetzlichen Nachbesserung bei der Verlustverrechnung wurde hingegen im Rahmen der Vereinbarung des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 nachgegangen (siehe unser Sonderrundschreiben Nr.20 vom 04.06.2020). Jetzt gilt es den parlamentarischen Prozess des Corona-Konjunkturpakets noch vor der anstehenden Sommerpause abzuschließen, damit die Maßnahmen zu einem raschen Ausstieg aus der Krise beitragen können.