Corona-Virus – Erstattung Verdienstausfall bei Kinderbetreuung nach Infektionsschutzgesetz, Beschlüsse des Koalitionsausschusses zum KuG und weitere aktuelle Entwicklungen, Stand 24.04.2020

Corona

 

1. Corona-Virus – Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Fall des Wegfalls von Beutreuungsmöglichkeiten (Kita- und Schulschließungen)

2. Schreiben des Kultusministers an die Kommunen zur Kindernotbetreuung

3. Koalitionsausschuss beschließt Änderungen beim Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeldbezug – Entlastung für die Gastronomiebetriebe

4. Maskenpflicht für Niedersachsen ab 27.04.2020
Arbeitshilfen: Überlegungen zum Mund- und Nasenschutz/ Corona-Checkliste für Gefährdungsbeurteilung

5. Telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis 04.05.2020

6. Nochmaliger Hinweis zum  KfW-Schnellkredit

7. Regelungen zur virtuellen Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet

 

Da sich die Wiedereröffnung der Schulen und Kitas nur schrittweise vollzieht, erreichen uns zunehmend Fragen, inwieweit bei einer nunmehr notwendigen längeren Kinderbetreuung eine Erstattung des Verdienstausfalls nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach der Änderung des Gesetzes zum 30.03.2020 möglich ist. Insofern möchten wir Ihnen nachfolgend eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen geben, die nach wie vor leider sehr eingeschränkt sind. Zudem möchten wir Sie über die aktuellen Beschlüsse des Koalitionsausschusses zu den Änderungen beim Kurzarbeitergeld informieren und Ihnen über die weiteren wichtigsten Maßnahmen und Entscheidungen aufgrund der Corona-Virus-Pandemie berichten.

1. Corona-Virus – Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Fall des Wegfalls von Betreuungsmöglichkeiten (Kita- und Schulschließungen)

Mit Wirkung vom 30. März 2020 ist eine bis zum Jahresende befristete Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Der Entschädigungsanspruch wurde ausgeweitet auf erwerbstätige Sorgeberechtigte, deren Betreuungsmöglichkeiten durch Schule oder Kita weggefallen sind.

Die Neuregelung des § 56a Abs. 1a Satz 1 IfSG lautet:

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.“

a) Für wen gilt die Regelung?

Sorgeberechtigt ist, wem die Personensorge für ein Kind im vorgenannten Sinne nach § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusteht. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern der Anspruch auf Entschädigung zu (§ 56a Abs. 1a Satz 4 IfSG). Das zu betreuende Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde (§ 56a Abs. 1a Satz 3 IfSG). Hier wird aktuell insbesondere der Zeitraum der Osterferien zu berücksichtigen sein. 

b) Keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit

Anspruchsvoraussetzung ist zudem, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Anspruchsberechtigte haben dies gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen (§ 56a Abs. 1a Satz 2 IfSG).

Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit soll laut Gesetzesbegründung etwa dann vorliegen, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere hierzu bereite Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes oder – bei Geschwistern – mehrerer Kinder wahrnehmen können. Personen, die einer Risikogruppe in Bezug auf die Infektion oder übertragbaren Krankheiten angehören, sollen nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ gelten.

c) Verdienstausfall 

Weitere Anspruchsvoraussetzung ist wie bisher auch ein sog. Verdienstausfall. Die Entschädigung soll damit subsidiär zu sämtlichen Entgeltfortzahlungstatbeständen sein. 

Laut Gesetzesbegründung fehlt es daher an einem Verdienstausfall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen  oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann.

Ein Verdienstausfall soll laut Gesetzesbegründung zudem auch dann ausscheiden, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht. Dieses soll vorrangig abzubauen sein. Gleiches soll gelten, soweit die Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) besteht und die Nutzung zumutbar ist.

d) Höhe der Entschädigung

Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro (Nettolohn) gewährt.

e) Kein Verdienstausfall bei Urlaub

Unklar ist, ob der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist, bestehende Urlaubsansprüche vorrangig einzubringen. Hierzu führt das Bundesarbeitsministerium in einem Informationsvermerk vom 24. März 2020 aus: 

„Urlaub für Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Der Arbeitgeber ist auch befugt, für das Unternehmen oder für einzelne Abteilungen Betriebsferien unter Anrechnung der Urlaubsansprüche anzuordnen. Ordnet der Arbeitgeber zum Beispiel während der Kita- oder Schulschließung Betriebsferien an, haben betroffene Arbeitnehmer bezahlten Urlaub und ihnen entsteht kein Verdienstausfall. 

Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer während der Kita- oder Schulschließung Erholungsurlaub von sich aus in Anspruch nehmen müssen, ist eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Auch bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte, müsste verbraucht werden. Arbeitnehmer können dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Bei der Entschädigungsregelung wegen Kinderbetreuung handelt es sich – wie auch bei den Regelungen zum Kurzarbeitergeld (§§ 96 ff. SGB III) – um eine staatliche Auffangleistung.“

f) Vorrangige Entschädigungsansprüche

Im Fall einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Entschädigungsanspruch vorrangig. Bei einem späteren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt: Wird der Entschädigungsberechtigte erst später arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen (§ 56 Abs. 7 IfSG). 

Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BBiG einen eigenständigen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber. 

Wird dem Entschädigungsberechtigten Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit gewährt, geht der Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 56 Abs. 9 IfSG). In der Gesetzesbegründung wird allerdings für die Neureglung des § 56 Abs. 1a IfSG klargestellt: 

„Ein Anspruch auf Entschädigung entsteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selber betreuen.“

g) Auszahlung der Leistung und Anträge 

In Bezug auf das Auszahlungsverfahren bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung,

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). 

Im Hinblick auf die für die Auszahlung der Leistungen notwendigen Anträge hat das Land Niedersachsen hat auf Hinweis unseres Landesverbandes UVN ein einheitliches Formular für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutz erstellt. Damit soll die uneinheitliche Entscheidungspraxis der niedersächsischen Gesundheitsämter beendet werden.

Das entsprechende Formular für Arbeitnehmer können Sie hier,

das Formular für Selbstständige hier

und die Bearbeitungshinweise hier herunterladen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige185673.html

wo Sie ebenfalls noch einmal die Antragsformulare herunterladen können.

Zudem hat auch der Arbeitgeberverband Gesamtmetall eine ausführliche Beschreibung der gesetzlichen Neuregelung und insbesondere der doch sehr engen Voraussetzungen für die Erstattungsregelung erstellt, die Sie hier herunterladen können.

2. Schreiben des Kultusministers an die Kommunen zur Kindernotbetreuung

Der niedersächsische Kultusminister hat mit Schreiben vom 17. April 2020 die Kommunen über die Vorgaben zur Kindernotbetreuung informiert.

Das Schreiben können Sie hier herunterladen.

Diese Vorgaben sind weiter gefasst als in der Verordnung des Landes zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, die wir Ihnen am letzten Freitag übersandt hatten. Das Schreiben von Kultusminister Tonne gibt grundsätzlich mehr Spielraum und erfasst mehr Branchen. Grundsätzlich kann auch mit allgemeinem öffentlichen Interesse argumentiert werden.

3. Koalitionsausschuss beschließt Änderungen beim Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeldbezug – Entlastung für die Gastronomiebetriebe

Der Koalitionsausschuss der Regierungsparteien hat zur Abmilderung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise am 22.04.2020 folgende Regelungen beschlossen:

• Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
• Das Kurarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezuges auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Nettoentgelts erhöht, längstens bis zum 31.12.2020.
• Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen haben, derzeit geringe Aussichten auf eine Beschäftigung. Hinzu kommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Arbeitsagenturen aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Daher wird das Arbeitslosengeld nach dem SGB III für diejenigen um 3 Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und 31.12.2020 enden würde.

• Gastronomiebetriebe sind von der Coronavirus-Krise besonders betroffen. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll ab dem 01.07.2020 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % gesenkt werden.
• Als Corona-Sofortmaßnahme wird für kleine und mittelständische Unternehmen die pauschalierte Herabsetzung bereits für 2019 geleistete Vorauszahlungen im Hinblick auf Verluste im Jahr 2020 ermöglicht (Verlustverrechnung).

• Der Bund ist bereit, Schulen und Schüler beim digitalen Unterricht zu Hause mit 500 Millionen Euro zu unterstützen. Deshalb werden mit einem Sofortausstattungsprogramm die Schulen in die Lage versetzt, bedürftigen Schülern einen Zuschuss von 150,00 € für die Anschaffung entsprechender Geräte zu gewähren. Darüber hinaus soll die Ausstattung der Schulen gefördert werden, die für die Erstellung professioneller Online-Lehrangebote erforderlich ist.

• Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb will die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden.

4. Maskenpflicht für Niedersachsen ab 27.04.2020
Arbeitshilfen: Überlegungen zum Mund- und Nasenschutz/Corona-Checkliste für Gefährdungsbeurteilung 

Nunmehr hat auch die niedersächsische Landesregierung eine Maskenpflicht für Niedersachsen beschlossen. Diese Maskenpflicht tritt am 27.04.2020 in Kraft. Sie gilt zunächst für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Aufenthalt in Geschäften.

Ergänzend hierzu möchten wir Sie auf zwei Arbeitshilfen hinweisen, die das Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) gemeinsam mit der Landesvereinigung der Unternehmerverbände Nordrhein-Westfalen (unternehmer nrw) erstellt hat. Diese Arbeitshilfen sollen insbesondere den Betrieben eine Hilfestellung geben, die ihre Produktion wieder hochfahren und Unterstützung beim Umgang mit dem Gefährdungsfaktor „Corona-Virus“ benötigen. Die Basis für beide Arbeitshilfen ist § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), wonach der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten hat, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die psychische und physische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Gemäß § 5 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Insofern können Sie hier zum einen die Arbeitshilfe 1 „Corona-Checkliste für Gefährdungsbeurteilung“ herunterladen.

Sie soll den Betrieben dabei helfen, ergänzende Faktoren zum Thema Corona für die Arbeitsorganisation und die Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Teil 1 der Checkliste besteht aus einem Katalog mit Fragestellungen zur Ableitung von Maßnahmen zur Risikominimierung der Infektionsgefährdung durch den Coronavirus. Teil 2 der Checkliste beinhaltet einen Katalog mit weitergehenden Fragen, die das Bewusstsein der Belegschaft für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und organisatorischen Maßnahmen aufrechterhalten sollen.

Darüber hinaus können Sie hier die Arbeitshilfe 2 „Überlegungen zum Mund- und Nasenschutz (MNS)“ herunterladen.

Diese Arbeitshilfe beschreibt den betrieblichen Anwender verschiedene Typen von Masken und arbeitet heraus, dass lediglich die sogenannten Mund-Nase-Schutz-Masken (im Fachjargon „OP-Masken“ genannt) als auch die „Filtering Face Pieces“ also FFP2- und FFP3-Masken aufgrund der Erfüllung einschlägiger gesetzlicher Vorgaben und technischer Normen Schutzmasken mit ausgelobter Schutzwirkung darstellen.

5. Telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis 04.05.2020

In Abänderung einer Entscheidung aus der vergangenen Woche, die wir Ihnen mit unserem letzten Rundschreiben Nr.14 mitgeteilt hatten, hat der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aufgrund der aufgetretenen Proteste gegen die Entscheidung am 21.04.2020 beschlossen, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, rückwirkend ab dem 20.04.2020 und befristet bis zum 04.05.2020 für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen doch noch nach telefonischer Anamnese erfolgen darf.

Die weitere Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit kann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen ebenfalls telefonisch festgestellt werden. § 4 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie wird entsprechend geändert.

Über die Verlängerung, Modifikation oder Aufhebung der Ausnahmeregelung soll rechtzeitig vor dem 04.05.2020 entschieden werden.

6. Nochmaliger Hinweis zum KfW-Schnellkredit

Seit dem 15. April kann der neue KfW-Schnellkredit beantragt werden. Die Auszahlungen haben seit Mittwoch, den 22. April 2020, begonnen. Die wesentlichen Rahmenbedingungen sind folgende:

− Für Anschaffungen und laufende Kosten

− Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro

− Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung

− Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Nähere Infos erhalten Sie hier:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderpro-dukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Damit wurde auch der Forderung unserer Landesvereinigung UVN, die sie in den Krisenstab der Landesregierung eingebracht hatte, Rechnung getragen, dass das Bankenrisiko zu 100 bei der KfW liegt.

 

7. Regelungen zur virtuellen Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat am 23. April 2020 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung in 2. und 3. Lesung verabschiedet. Das Gesetz enthält auch Regelungen zur Virtualisierung der Betriebsratsarbeit während der Corona-Krise. 

Das Gesetz enthält – befristet bis zum 31. Dezember 2020 – Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes, durch die eine Teilnahme an Sitzungen betriebsverfassungsrechtlicher Gremien sowie die Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz zugelassen wird. Dies gilt entsprechend für Einigungsstellen und Wirtschaftsausschüsse. Auch Betriebsversammlungen können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. 

Außerdem sieht das Gesetz inhaltsgleiche Regelungen im Sprecherausschussgesetz, im Europäische Betriebsräte-Gesetz, im SE-Beteiligungsgesetz sowie im SCE-Beteiligungsgesetz vor. 

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind unter folgendem Link erreichbar:

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/187/1918753.pdf