Coronabedingte Sonderregelungen für grenzüberschreitend tätige Personen

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Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hatten sich in der Vergangenheit darauf geeinigt, dass für Beschäftigte in mehreren Mitgliedstaaten nach Art. 13 VO (EG) 883/04 rein pandemiebedingte Änderungen der Verteilung der Arbeitszeit bis zum 31. Dezember 2022 keine Änderungen im Sozialversicherungsrecht nach sich ziehen sollen. Auch für Grenzgänger, die vorübergehend – ganz oder teilweise – ihre Tätigkeit von zu Hause im EU-Ausland aus ausüben, gelten Ausnahmeregelungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. 

Nunmehr hat die Europäische Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die pandemiebedingten Sonderregelungen für grenzüberschreitend innerhalb der EU tätige Personen bis zum 30. Juni 2023 verlängert. So soll allen Beteiligten genug Zeit eingeräumt werden, sich auf etwaige Wechsel des anwendbaren Rechts einzustellen bzw. Ausnahmevereinbarungen zu beantragen. 

Im Einzelnen: 

Grenzgänger:
Für Personen, die vorübergehend – ganz oder teilweise – ihre Tätigkeit von zu Hause aus ausüben, ergeben sich bis 30. Juni 2023 keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Lediglich dann, wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte, kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung (unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 – Entsendung) in Betracht. 

Mehrstaatenbeschäftigte:
Für Personen, die unabhängig von der Pandemie auch ansonsten gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind, und für die das anwendbare Recht nach Art. 13 VO (EG) Nr. 883/2004 festgelegt wurde, ergeben sich bis zum 30. Juni 2023 durch eine vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich zu Hause ausgeübt wird. Ausgestellte A1-Bescheinigungen bleiben auch für diese Zeit gültig. 

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) hat die Hinweise auf ihrer Webseite bereits aktualisiert. Sie weist zudem darauf hin, dass eine Verlängerung über den 30. Juni 2023 hinaus derzeit nicht geplant ist. Nach derzeitigem Stand gilt ab dem 1. Juli 2023 also keine Übergangsregelung mehr. 

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) auf der Grundlage der Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen ihr Merkblatt für „Homeoffice bei Grenzgänger/innen“ (Stand: November 2022) angepasst, das Sie hier herunterladen können.