Im Sonderrundschreiben Nr. 3 / 2023 vom 08.06.2023 haben wir Sie bereits über das neue Hinweisgeberschutzgesetz und die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle informiert.
Für die interne Meldestelle können einzelne Beschäftigte, mehrere Beschäftigte gemeinsam oder aber externe Dritte beauftragt werden. Die Meldestelle muss aber nicht als hauptberufliche Meldestelle ausgestaltet werden. Die beauftragten Personen können neben ihrer Aufgabe als Meldestelle auch noch ihrer eigentlichen Tätigkeit nachgehen.
Wichtig ist an dieser Stelle, dass die mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten bezüglich der Entgegennahme sowie Bearbeitung von Meldungen, insbesondere deren Prüfung auf Stichhaltigkeit, keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.
Daher sollte dann, wenn ein Beschäftigter die Funktion der Meldestelle beim Arbeitgeber übernimmt, durch eine entsprechende vertragliche Gestaltung dieses Aufgabengebiet von den anderen Aufgaben des Beschäftigten abgegrenzt und klargestellt werden, dass insoweit Weisungsfreiheit besteht. In dieser Zusatzvereinbarung sind dann auch die Grundsätze zur Vertraulichkeit und der erforderlichen Fachkunde festzuhalten.
Das entsprechende Muster für eine solche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag können Sie hier herunterladen.