Wir möchten Sie über relevante Änderungen bei der Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX informieren.
Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024, die erstmalig zum 31. März 2025 zu entrichten ist:
Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde die sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsabgabe eingeführt. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024 und muss erstmalig zum 31. März 2025 von den Unternehmen entrichtet werden, die laut Anzeigeverfahren keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Zudem gibt es Änderungen bei der Mehrfachanrechnung.
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen daher nach § 160 SGB IX für das Anzeigejahr 2024 monatlich folgende Beträge zahlen:
- 140 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 245 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 360 € bei einer Beschäftigungsquote von über 0 % bis unter 2 %
- 720 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 %
Für Arbeitgeber mit mindestens 20 und weniger als 40 bzw. 60 zu berücksichtigenden Arbeits-plätzen ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung):
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- 140 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen (nicht ganzjährig)
- 210 € bei keinem schwerbehinderten Menschen
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- 140 € bei weniger als zwei schwerbehinderten Menschen
- 245 € bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen
- 410 € bei keinem schwerbehinderten Menschen
Erhöhung der Ausgleichsabgabe, die ab dem 1. Januar 2025 gilt und erstmalig zum 31. März 2026 zu entrichten ist:
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat ferner darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird. Die Anpassung erfolgt, wenn sich die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 Pro-zent erhöht hat. Zuletzt fand im Jahr 2021 eine Erhöhung auf der Grundlage von § 160 Ab-satz 3 SGB IX statt.
Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Unternehmen dann für das Anzeigejahr 2025 monatlich folgende Beträge zahlen:
- 155 € (statt 140 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %
- 275 € (statt 245 €) bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %
- 405 € (statt 360 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 % bis unter 2 %
- 815 € (statt 720 €) bei einer Beschäftigungsquote von 0 %
Für Arbeitgeber mit mind. 20 und weniger als 40 bzw. 60 Arbeitsplätzen im Jahr ergeben sich folgende monatliche Beträge (Kleinstbetriebsregelung)
Weniger als 40 Arbeitsplätze:
- Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 140 €
- Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 155 € (statt 140 €)
- Null schwerbehinderte Menschen: 235 € (statt 210 €)
Weniger als 60 Arbeitsplätze:
- Weniger als zwei schwerbehinderte Menschen: 155 € (statt 140 €)
- Weniger als ein schwerbehinderter Mensch: 275 € (statt 245 €)
- Null schwerbehinderte Menschen: 465 € (statt 410 €)
Die neuen Beträge für die Ausgleichsabgabe hat das BMAS im Bundesanzeiger am 11. Dezember 2024 veröffentlicht.
Alle relevanten Informationen zur Ausgleichabgabe finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. Die Anwendung IW-Elan, mit der Arbeitgeber ihre Anzeige für das Anzeigejahr 2024 berechnen und abgeben können, ist auf www.iw-elan.de erschienen.