Keine Haftung von Unternehmen als Bauherr für Subunternehmer-Lohn

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Nach den Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgeltes an seine Arbeitnehmer. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.

In einem Urteil vom 16.10.2019 (5 AZR 241/18) hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Unternehmerhaftung für die Zahlung von Mindestlohn bei Subunternehmern auseinandergesetzt. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

Das beklagte Unternehmen hatte auf einem ihm gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, welches es bis heute verwaltet und in dem es Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau hatte es einen Generalunternehmer beauftragt, der daraufhin mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Unternehmen war der klagende Arbeitnehmer als Bauhelfer beschäftigt. Der Subunternehmer blieb dem Kläger trotz einer entsprechenden Verurteilung in einem Prozess den vereinbarten Lohn schuldig. Nachdem über das Vermögen des Generalunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm der Kläger hinsichtlich des ihm für die Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns das beklagte Unternehmen in Anspruch. Er war der Ansicht, auch das Unternehmen hafte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers. Nachdem das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen hatten, hatte auch die Revision des Klägers keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass der Kläger gegenüber dem beklagten Unternehmen keinen Zahlungsanspruch aus § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz habe, denn die Beklagte unterliege als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung. Der Begriff des Unternehmens sei im Einklang mit der BAG-Rechtsprechung zur Vorgängerregelung nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen. Erfasst werde deshalb nur der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gebe der Unternehmer auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, so sei es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen. Dieses treffe allerdings auf die Beklagte nicht zu, denn sie habe lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben.