Minijobs: Finanzielle Unterstützung für Arbeitgeber

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Auch Arbeitgeber von Minijobbern leiden unter den Folgen der Corona-Pandemie. Zur Stabilisierung der Wirtschaft hat die Bundesregierung Hilfspakete auf den Weg gebracht, die Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanzielle Unterstützung bieten. Nachfolgend informieren wir darüber, ob Überbrückungshilfen auch für Minijob-Arbeitgeber gelten und welche Fördermaßnahmen es sonst noch gibt.

Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie droht vielen Betrieben die teilweise oder komplette Schließung. Kleine und mittelständische Unternehmen werden in den Monaten Juni bis August 2020 durch Liquiditätshilfen unterstützt. Diese Überbrückungshilfen können auch Arbeitgeber von Minijobbern in Anspruch nehmen.

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den sogenannten Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, können eine Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie infolge der Corona-Pandemie ihren Geschäftsbetrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Von einem vollständigen oder zu wesentlichen Teilen eingestellten Geschäftsbetrieb spricht man, wenn der Umsatz des Unternehmens in den Monaten April und Mai 2020 zu mindestens 60 Prozent geringer ist als in den Monaten April und Mai 2019.

Minijob-Arbeitgeber können Personalaufwendungen geltend machen
Arbeitgeber haben für Minijobber – anders als für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Daher können sie für Minijobber in den Monaten Juni bis August 2020 durch die Überbrückungshilfe Personalaufwendungen geltend machen. Die Personalaufwendungen werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten gefördert.

Förderfähige Fixkosten sind beispielsweise Grundsteuern, Mieten, Pachten oder Kosten für Auszubildende. Eine abschließende Auflistung der förderfähigen Fixkosten hat das Bundesministerium der Finanzen unter

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/eckpunkte-fuer-das-konjunkturpaket.pdf?__blob=publicationFile&v=2

zusammengestellt.

Höhe der Überbrückungshilfe abhängig von der Höhe der betrieblichen Fixkosten
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den oben genannten förderfähigen betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Weitere Informationen zur Berechnung der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html

Bundesweite Antragsplattform für die Überbrückungshilfe
Anträge auf Überbrückungshilfe sind bis zum 31. August 2020 bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes zu stellen. Dafür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien und den Bundesländern eine bundesweite Antragsplattform

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

erstellt. Dort sind auch weitere Informationen zur Überbrückungshilfe zu finden.

Arbeitgeber müssen den Antrag in Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer stellen. Diese können sich online registrieren, den Antrag stellen, Unterlagen einreichen und sich jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

Die Auszahlung des Betrags erfolgt spätestens bis zum 30. November 2020.

Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst – so müssen Arbeitgeber melden
Verschiedene Gründe können zur Unterbrechung der Zahlung des Verdienstes im Minijob führen. Wenn ein Minijobber länger als einen Monat keinen Anspruch auf Verdienst hat, muss der Arbeitgeber dies melden. Wir erklären, wann und wie die Meldung zu erstellen ist.

Bei einer Unterbrechung von länger als einem Monat ist der Minijob abzumelden
Wird ein Minijob unterbrochen und hat der Beschäftigte länger als einen Monat keinen Anspruch auf seinen Verdienst, muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmeldung, auch Unterbrechungsmeldung genannt, mit dem Meldegrund „34“ zum Ende der Monatsfrist erstellen. Die Abmeldung ist erforderlich, da ohne Verdienst spätestens nach einem Monat keine meldepflichtige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung mehr vorliegt. Dauert die Unterbrechung ohne Zahlung eines Verdienstes nicht länger als einen Monat, ist keine Meldung abzugeben.

Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen. Die Abmeldung mit dem Meldegrund „34“ und die Anmeldung mit Meldegrund „13“ muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem meldepflichtigen Beschäftigungsende bzw. -beginn erfolgen.

Gründe für eine Unterbrechung des Minijobs ohne Verdienst
Gründe, die zu einer längeren Unterbrechung der Verdienstzahlung im Minijob führen können, sind z. B. ein unbezahlter Urlaub oder wenn ein Minijobber über die sechswöchige Dauer der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig ist. Da aufgrund des Minijobs kein eigener Krankenversicherungsschutz als Arbeitnehmer besteht, hat der Minijobber im Anschluss an die Entgeltfortzahlung auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist der Minijobber auch nicht, wie bei versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern üblich, wegen des Krankengeldbezuges mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung abzumelden, sondern erst, wenn weitere Arbeitsunfähigkeit ohne Zahlung eines Verdienstes länger als einen Monat andauert.

So wird die Monatsfrist berechnet
Nur wenn die Unterbrechung eines Minijobs ohne Verdienst länger als einen Monat anhält, hat der Arbeitgeber eine Abmeldung zu erstellen. Die Monatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung, für den kein Verdienst gezahlt wird und endet nach Ablauf eines Monats:

• Wenn die Monatsfrist am 1. Tag eines Kalendermonats beginnt, endet sie am letzten Tag dieses Kalendermonats.

• Beginnt die Frist im Laufe eines Kalendermonats, dann endet sie einen Monat später mit dem Tag des Datums vor Beginn der Frist.

Arbeitsrechtlich besteht der Minijob weiterhin
Auch wenn für einen Minijob eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ erstellt wurde, liegt arbeitsrechtlich weiterhin ein Arbeitsverhältnis vor. Eine länger als einen Monat andauernde Unterbrechung ohne Verdienst hat nur sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen.

Weitere Informationen zur Meldung von Minijobbern finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/03_infos_fuer_arbeitgeber_und_entgeltabrechner/01_wie_melde_ich_einen_minijobber_an/02_meldung_von_gewerblichen/01_meldung_fuer_450emj/node.html