Mit dem Gesetz zur Einführung der Brückenteilzeit zum 01.01.2019 gilt im Bereich der sogenannten Abrufarbeit nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart, wenn im Arbeitsvertrag die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung anlässlich einer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges am 21.03.2019 die gemeinsame Rechtsauffassung entwickelt, dass nach dem für das Anfallen von Sozialversicherungsbeiträgen geltenden Entstehungsprinzip für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht, unabhängig davon, ob in einem Umfang von 20 Stunden/Woche tatsächlich Arbeit geleistet oder vergütet wurde, die 20 Stundengrenze zugrunde zu legen ist. Dies hat zur Folge, dass auch bei einem Stundenlohn in Höhe des zur Zeit geltenden gesetzlichen Mindestlohns von 9,19 € die für die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IX (Minijobs) geltende Einkommensgrenze bei Weitem überschritten wird, sodass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber dann auch den Arbeitnehmeranteil in der Sozialversicherung entrichten, gegebenenfalls zuzüglich von Säumniszuschlägen.
Es ist daher dringend zu empfehlen, bei der vertraglichen Gestaltung der Arbeitsverträge mit Minijobbern in Fällen der sogenannten Arbeit auf Abruf nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit schriftlich fest zu vereinbaren. Dazu können Sie auch die Muster unseres Verbandes verwenden. Bei weiteren Fragen sprechen Sie gerne die Juristen der Verbandsgeschäftsstelle an.