Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Mindestlohngesetzes

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Das Bundesarbeitsministeriums hat jetzt einen ersten Referentenentwurf zur gesetzlichen Anhebung des Mindestlohns vorgelegt, mit dem die Ankündigung des Koalitionsvertrags zu einer Anhebung des Mindestlohns auf 12,00 Euro umgesetzt werden soll.

Den Referentenentwurf können Sie hier herunterladen.

Nach dem „Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn“ (MiLoEG) soll der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € erhöht werden. Im Anschluss soll die Mindestlohnkommission zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 über die weitere Anpassung der Höhe des Mindestlohns beschließen. Die Grenzen in § 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV), bis zu der die Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz gelten, sollen entsprechend der jeweils geltenden Mindestlohnhöhe dynamisiert werden.

Nach einer ersten Bewertung der BDA würde mit der Umsetzung dieses Referentenentwurfs die Tarifautonomie und der Vertrauensschutz schwer beschädigt.

Dem Entwurf liegt ein falsches Verständnis von sozialer Marktwirtschaft, der Rolle der Sozialpartner und der Frage eines “gerechten Lohns” zu Grunde. Er widerspricht den Entscheidungen der Mindestlohnkommission, die den Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 € festgelegt hat. Die Verständigung in einer Kommission nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien dient dem Schutz der Tarifautonomie. Die Mitglieder der Kommission, Tarifvertragsparteien und Betriebe haben auf die Beständigkeit der Entscheidungen der Kommission vertraut. Mit dieser Art von Gesetzgebung wird aus einer gesetzlichen Lohnuntergrenze eine staatlich verordnete Garantie für gesellschaftliche Teilhabe, die von der Politik immer wieder neu definiert werden kann und von den Betrieben erbracht werden muss.

Was der “gerechte Lohn” für Arbeit sein kann, darauf geben in unserer Wirtschaftsordnung Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Sozialpartner in tarifautonomen Vereinbarungen die Antwort. Das war jahrzehntelang gemeinsamer Konsens. Die Grundlage hierfür – das gesellschaftspolitische Prinzip der Subsidiarität – ist tief in unserer Verfassung verankert. Das hat zu differenzierten Ergebnissen geführt, ein Abbild der komplexen wirtschaftlichen Realität in den Betrieben. Das heißt, es gibt nicht den einen „gerechten Lohn“, sondern viele und je nach Tätigkeit, Arbeitsmarktlage und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit immer andere. Das ist ein Kern der Marktwirtschaft, den die Bundesregierung mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf angreift. Es wird sich erst erweisen müssen, ob dieser Plan die bessere Lösung ist.

Die kurzfristige Anhebung zum 1. Oktober 2022 wäre für viele Unternehmen und Tarifverträge ein schwerer Schlag: Über hundert, gemeinsam mit den Gewerkschaften ausgehandelte, Tarifverträge sind direkt betroffen. Eine so starke Anhebung ist in keiner Tarifrunde üblich. Das setzt auch die oberen Tariflöhne massiv unter Druck – auch wenn die geplante Anhebung für 15 Monate Bestand haben soll. Zumindest hätte dieser Zeitraum um weitere zwölf Monate verlängert werden müssen.

Nicht nachvollziehbar sind zumindest einige der Erwägungen zu den mit der Umsetzung verbundenen Bürokratiekosten. Der Referentenentwurf enthält im Übrigen keine Regelung zur Anpassung der Minijob-Grenze, wie dies im Koalitionsvertrag vorgesehen ist. Danach sollte diese für viele Branchen wichtige Grenze zeitgleich mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 Euro erhöht werden.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten.