Umgang mit Maskenverweigerern am Arbeitsplatz – Information und Einladung zu Praxis & Recht – Online

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In der aktuellen Zeit ist sie weder im privaten, noch am Arbeitsplatz wegzudenken. Die neue alltägliche Begleiterin, die Maske. Doch was muss am Arbeitsplatz im Detail beachtet werden und wie sollte der Arbeitgeber damit umgehen, wenn Mitarbeitende Atteste vorlegen oder womöglich grundsätzlich Maskenverweigerer sind? Kann dies zu einer Abmahnung führen und sind Hygienekonzepte eigentlich mitbestimmungspflichtig?
„Wir haben immer häufiger Anfragen zu der Thematik Gesichtsbedeckung am Arbeitsplatz“, berichtet Martin Schwickrath, unser stellvertretender Hauptgeschäftsführer . Grundsätzlich darf der Arbeitgeber das Tragen einer Maske anordnen. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern und ein berechtigtes Interesse, dass der Betrieb läuft.  Diese Weisung darf sich dann allerdings nicht nur auf einzelne Mitarbeiter beschränken, sondern muss  bestimmte Bereiche und Abteilungen oder die ganze Firma umfassen. Wenn ein Mitglied der Belegschaft dieser Anordnung nicht nachkommt, sei dies ein Pflichtverstoß und der könne mit einer Abmahnung und bei mehrfachen Verstößen auch einer Kündigung geahndet werden. Allerdings muss vor der Verhängung einer Maskenpflicht auch der Personal- bzw. Betriebsrat, soweit vorhanden, beteiligt werden, „es gibt hier eine Mitbestimmungspflicht“, erklärt Schwickrath. 

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegburg hatte ein Rathausmitarbeiter dem Arbeitgeber zunächst ein Attest vorgelegt, das ihn ohne Angaben von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Als er daraufhin angewiesen wurde, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Verwaltungsgebäudes aufzusetzen, brachte er kurze Zeit später ein Attest mit, das ihn auch  davon befreien sollte. Das reichte dem zuständigen Arbeitsgericht nicht. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher überwiege das Interesse des Klägers, keinen Schutz tragen zu müssen, entschieden die Richter. Atteste müssten konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, warum eine Maske nicht getragen werden kann. Auch Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz habe der Betroffene in dieser Sache nicht. „Zwar ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, aber anderen Instanzen wie das OVG Münster haben bereits ähnlich entschieden“, erläutert Martin Schwickrath.

Doch was ist, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich ein konkretisiertes, qualifiziertes Attest vorlegt und der Chef ihn so nicht ins Büro lassen will? Dann kann er den Mitarbeiter zwar nach Hause schicken, muss ihn aber weiter bezahlen.  Anders sei es, wenn die Arbeit nicht ohne Maske ausgeführt werden darf, etwa auf einer Intensivstation. Dann kann es keine Lösung und somit auch kein Geld geben.  

Über den arbeitsrechtlichen Umgang mit diesem Themenkomplex informieren wir Sie am Montag, den 15.03. von 15:00 bis 16:00 Uhr bei einer Onlineveranstaltung, Sie können sich dazu hier anmelden: Veranstaltung Maskenpflicht 15.03.2021