Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21) verändert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.05.2019 zur Arbeitszeiterfassung nicht die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess, die weiterhin grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt.
In dem vom BAG entschiedenen Fall war der Kläger bei der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Die Arbeitszeiterfassung erfolgte mittels technischer Aufzeichnung. Die Mitarbeiter erfassen dabei Beginn und Ende der Arbeitszeit, wobei die vor Ort im Markt Beschäftigten auch ihre Pausen mittels der Zeiterfassung registrierten. Auslieferungsfahrer hatten demgegenüber keine Möglichkeit, Pausenzeiten zu erfassen. Aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ergab sich für den Kläger ein positiver Saldo von 348 Stunden, den er von der Beklagten als Überstunden vergütet haben wollte.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klage vollständig und das Landesarbeitsgericht der Klage nur zu einem Teil stattgegeben hatte, führte die Revision des Klägers zu keinem Erfolg. Nach Auffassung des BAG habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung weiterer Überstunden nach §§ 611a, 612 BGB. Er habe zwar den Umfang der geleisteten Überstunden schlüssig dargelegt, nicht jedoch deren Veranlassung durch die Beklagte. Erbringe der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber nach Auffassung des BAG nur zu deren Vergütung verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst habe oder sie ihm zumindest zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber müsse sich die Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen und der Arbeitnehmer könne nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung müssten Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sein. Auch für diese Voraussetzung trage der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Vom Erfordernis der arbeitgeberseitigen Veranlassung und Zurechnung von Überstunden sei auch nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH zur Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit (EuGH, Urteil vom 14.05.2019) abzurücken. Die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit habe keine Auswirkung auf die Darlegung- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess. Dem steht nach Auffassung des BAG entgegen, dass zwischen arbeitsschutzrechtlicher und vergütungsrechtlicher Einordnung als Arbeitszeit zu unterscheiden ist und unionsrechtliche Regelungen aus der Arbeitszeitrichtlinie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung von Arbeitnehmer finden.