Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Fall von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.
In einem Urteil vom 15.03.2022 (5 Sa 122/21) hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern zur Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Fall von Mutterschutz bzw. Elternzeit Stellung genommen. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Klägerin ist bei der Beklagten zur Vermittlung und Betreuung von Ferienwohnungen beschäftigt. Die Kündigung erfolgte aufgrund eines Vorfalles im Mai 2019, bei dem die Klägerin eine eingenommene Kurtaxe in Höhe von 56,00 € nicht an die Beklagte abgeführt hatte.
Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war, beantragte die Beklagte beim zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LaGuS) die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin für zulässig zu erklären. Ab dem 24.06.2019 galt für die Klägerin ein Beschäftigungsverbot. Das LaGuS versagte mit Bescheid vom 15.07.2019 seine Zustimmung zur Kündigung, woraufhin die Beklagte hiergegen am 14.08.2019 Widerspruch einlegte. Die Klägerin gebar am 04.09.2019 ihr Kind und nahm anschließend Elternzeit bis zum 03.09.2020, die sie auch antragsgemäß erhielt.
Das LaGuS wies mit Bescheid vom 19.12.2019 den Widerspruch der Beklagten zurück, woraufhin diese am 21.01.2020 beim Verwaltungsgericht Klage erhob. Am 03.09.2020 endete die Elternzeit der Klägerin. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.09.2020 außerordentlich und fristlos. Dieses Kündigungsschreiben ging noch am 04.09.2020 zu. Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, wies das Landesarbeitsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurück und lies die Revision nicht zu. Das LAG führt aus, dass die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Nach dieser Vorschrift könne die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von dem für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlange. Hänge der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung von einer Zulässigkeitserklärung nach § 17 Abs. 2 MuSchG oder § 18 Abs. 1 BEEG ab, sei die Kündigungserklärungsfrist eingehalten, wenn innerhalb der Zwei-Wochen-Frist der entsprechende Antrag bei der Behörde gestellt worden ist und die Kündigung nach Zustellung des die Kündigung für zulässig erklärenden Bescheides unverzüglich ausgesprochen werde. Damit werde weder die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB umgangen, noch der Sonderkündigungsschutz in der Schwangerschaft bzw. Elternzeit. Vielmehr seien auf diese Weise beide Regelungen in Einklang zu bringen. Es seien sowohl der Sinn und Zweck der Kündigungserklärungsfrist gewahrt, zeitnah Rechtssicherheit zu schaffen, als auch der Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, während der Schwangerschaft oder Elternzeit vorrübergehend einen erhöhten Bestandsschutz zu gewährleisten.
Das LAG führt ferner aus, dass der behördlichen Zulässigkeitserklärung der Wegfall des Zustimmungserfordernisses gleichstehe. Ab Kenntnis der zum Wegfall des Zustimmungserfordernis führenden Ereignisses sei die Kündigung unverzüglich auszusprechen, das heißt in der Regel am ersten folgenden Arbeitstag (so auch das Landesarbeitsgericht Köln vom 21.01.2000 – 11 Sa 1195/99).
Dem sei die Beklagte vorliegend nachgekommen, da die außerordentliche Kündigung der Klägerin bereits am 1. Tag nach dem Ende der Elternzeit zugegangen sei.